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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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I. Don den ſitgliedern. H. Zugehorigkeit zum berein.

§ 1. Mitglied des Vereins Deutſcher Studenten zu Gießen kann jeder an hieſiger Univerſität immatrikulierte chriſtlich deutſche Student werden, der ſich dem Vorſtand gegenüber mit dem Zweck und den Prinzipien des Vereins einverſtanden er⸗ klärt hat.

Zur Aktivität iſt das Maturitätszeugnis erforderlich. Unter beſonderen Umſtänden kann die Mitgliederverſammlung hiervon mit%¾ Mehrheit eine Ausnahme machen.

§ 2. Jedem Mitglied iſt vor ſeiner Aufnahme die ehren⸗ wörtliche Verſicherung abzunehmen, daß ſich nach ſeinem Wiſſen unter ſeinen Vorfahren keine getauften oder ungetauften Juden befinden.

§ 3. Der Vorſtand hat die Pflicht, Erkundigungen über jeden Angemeldeten einzuziehen und darüber der Mitglieder⸗ verſammlung Bericht zu erſtatten. Die Entſcheidung über die Aufnahme erfolgt durch ½¼ Mehrheit der Mitgliederver⸗ ſammlung.

Neu eintretende Mitglieder werden erſt nach 14 Tagen endgültig aufgenommen. Während dieſer Zeit haben ſie keinen Zutritt zu den M. V. M. V., ſonſt aber alle Rechte und Pflichten einen aktiven Mitgliedes.

§ 4. Die Aufnahme erfolgt auf einer M. V. unter Ver⸗ pflichtung auf Vereins-, Verbands⸗, Ehrenratsſatzungen und unbedingte Satisfaktion unter Verkündigung des allgemeinen Schmollis mit den Mitgliedern des V. D. St. Gießen.

Anm.: Vom Vorſtand iſt eine Mitgliederkarte auszuhändigen(ſiehe

auch§ 15).