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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
Entstehung
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damals, zur Zeit der Fusion und jahrelang nachher, an dem früheren Stiftungstag nicht mehr festhielten, für sie vielmehr offiziell nur der 3. März 1842 existierte, wie dies auch eine logische Folge der in dem A. O. S. C. vom 10. Mai 1843 niedergelegten protokollarischen Erklärung(pos. 2) war. Der Umstand, dass die Konstitution der alten Hassia nicht zu den Akten des S. C. ge- nommen worden, vielmehr in den Besitz der neugebildeten Hassia übergegangen sind, beweist nichts für die vorwürfige Frage, sondern nur so viel, dass die Auflösung der alten Hassia ein Auf- gehen derselben in der ihren Namen annehmenden Markomannia bedeutete. Die später eingeführte Feier des 3. August 1815 kann schon deshalb nicht als Argument angerufen werden, weil dieses Fest vorwiegend den Charakter einer Erinnerungsfeier der a. H. a. H. an sich trägt, wobei meines Wissens nach seitherigem Usus die Aktiven vom Präsidium eo ipso ausgeschlossen sind ein bedeutsamer Umstand, der auf den Gegensatz hinweist, dessen sich die Angehörigen der alten und diejenigen der neuen Hassia selbst stets bewusst waren.

Von diesem Standpunkte aus bedarf es nicht einer Erörterung der weiteren, übrigens auch von einem wohllöblichen S. C. auf Grund des vorzulegenden Urkundenmaterials allein zu entscheidenden Frage, ob die alte Hassia seit dem 3. August 1815 bis zur Ver- schmelzung mit der Markomannia ununterbrochen bestanden habe. Der in dieser Beziehung dem C. C. der Hassia obliegende Beweis wird übrigens kaum zu führen sein, da meiner Erinnerung nach von 1815 bis gegen 1828 häufige, durch die damaligen politischen Verhältnisse ver- anlasste kürzere oder längere Unterbrechungen im Bestande der alten Hassia stattgefunden haben und deshalb ein Zusammenhang zwischen der Hassia von 1815 und der neuen Hassia von 1843 bezw. 1842 nicht wohl angenommen werden darf.

Aus vorstehenden Gründen vermag ich den in Rede stehenden. Antrag des C. C. der Hassia nicht als begründet anzuerkennen.

Mit den besten Wünschen für den Beginn des Semesters

v. Zangen, Oberamtsrichter i. P.