J. Die Geschichte des Streites.
Der unterfertigte C. C. kann es sich nicht versagen, zunächst die eigentümliche Entstehung und den noch eigentümlicheren Ver- lauf des ganzen Streites zur Kenntnis eines hohen K. S. C. V. zu bringen. Denn man braucht z. B. nur zu hören, dass Starken- burgia im Verlauf von nur drei Monaten, ohne vorher selbst je daran gedacht zu haben, den Gedanken, ihren seit fünfzig Jahren im S. C. und beim eigenen C. C. allein bekannten Stiftungs- tag zu verlegen, geboren, und diesen Gedanken dann innerhalb der genannten Zeit durch ein paar Seiten einer sogenannten Be- gründungsschrift zu stützen versucht hat, um zu erkennen, um welch' unfertige, unzulänglich begründete Forderungen es sich hier handeln muss. Eine Augenblicksidee, ein paar jugend- lichen Köpfen entsprungen, ist es, die hier zur That sich umzusetzen versucht hat und Dank dem UÜUmstande, dass der zweite C. C. im hiesigen S. C. schon ein paar Monate länger mit solchen Rückdatierungsplänen umging, trotz des Mangels jeglichen Beweises zum S. C.-Beschluss erhoben wurde. Das Zusammen- und Sich in die Hände Arbeiten der beiden C. C. C. C. allein hat das Undenkbare möglich gemacht, dass auf Grund solch' unzureichenden Beweises und solch' ungenügender Materialien, wie sie im Folgenden durchgesprochen werden, und trotzdem wir allein auf rechtlichem Boden standen, unser gutes Recht, dass wir seit fünfzig Jahren anerkannt das älteste Corps in Giessen sind, uns genommen wurde.


