Hochſchulverhältniſſe bezüglichen Maßnahmen war eine die Statuten von 1835 ergänzende Disciplinar⸗ ordnung. Sie wurde am 3. Februar 1847 publicirt und verdankte augenſcheinlich dem im vorausge⸗ gangenen Jahre erfolsten Auszug ihre Entſtehung. Im Sommer 1846 hatte ein brutaler Willkürakt der Polizei, gegen den weder bei dem Univerſitätsgericht noch bei dem Senate Recht zu finden war, die ge⸗ ſammte Gießener Studentenſchaft veranlaßt, die Stadt zu verlaſſen und auf den benachbarten Staufenberg zu ziehen. Es war das der letzte in der langen Reihe von Auszügen, von denen ein früherer, im Sommer 819 erfolgter nach Aufzeichnungen eines Augenzeugen in der vorigen Artikelreihe geſchildert worden iſt.*) Aehnliche DVorkommniſſe ſollten durch die erwähnte D Derordnung für die Hukunft unmöglich gemacht werden. Matürlich nicht durch Beſchneiduns der polizeilichen Allgewalt, durch die der Auszus provocirt worden war, ſondern durch Androhuns enachſichtlicher Beſtrafung jeder Aufſäſſigkeit, Die VeroCen, gegen welche die Verordnung ſich richtete, waren Sörungen der öffentlichen Kuhe, Zuſammen⸗ rottungen zuf der Straße und in Gebäuden,„ſo⸗ „Senannte“ Studentenauszüge und allgemeine Ver⸗ ſammilungen von Studenten. Die Scala der in Llusſicht geſtellten Ahndungen endete, wie das eigenttich gar nicht beſonders bemerkt zu werden brauchte, in jedem der vier angeführten Fälle mit der Wegweiſung von der Univerſität. Die Erfaſſung geeigneter Strafobjekte wurde der unterſuchenden Behörde in ſehr einfacher Weiſe erleichtert durch die Beſtimmung, daß bei einer Ruheſtörung oder Zu⸗ ſammenrottung die am Thatorte anweſend Betroffenen ſtets, auch ohne Beweis näheren Antheils, als Theil⸗ nehmer angeſehen werden ſollten. Mitgefangen, mitgehangen, war das ebenſo bündige als bequeme Prinzip vormärzlicher academiſcher Rechtsſprechung. Daß nicht bloß in den Paragraphen der Disciplinar⸗ ordnung, ſondern auch in den Räumen des Univer⸗ ſitätsgerichts noch kurz vor 1848 die alte Schroffheit mit allen Kanten herrſchte, beweiſt ein Eintrag in das SC.⸗Protokoll vom 6. März 1847.„Bergſträßer ſtellte den Antrag“, heißt es da,„daß eine Commiſſion, aus jedem Corps ein Mitglied, bei dem Univerſitäts⸗ gericht Beſchwerde führen ſolle über die Art und Weiſe, wie gegenwärtig auf Paukereien inquirirt werde. Der Antrag wurde angenommen.“ Dem Syſteme nun, aus welchem das oben an— geführte Geſetz, wie überhaupt die ſeit drei Jahr⸗ zehnten beliebte Behandlung der Studentenſchaft
*) Dgl. Academiſche Monatshefte, 6. Jahrg. S. 522 f.
gefloſſen war, in radicaler Weiſe ein Ende zu machen, war der Zweck einer großherzoglichen Verordnung, die am 26. October 18as erſchien und„die Ab⸗ änderung verſchiedener Einrichtungen der Univerſität Gießen“ verfügte. Schöͤn die einleitende Formel charakteriſirt dieſen merkwürdigen Erlaß als das Erzeugniß einer neuen Aera. Wenngleich nicht in ihrer Faſſung. Der Satzbau iſt ſo ſchauderhaft, wie er es in der verzopfteſten Zopfzeit nicht ärger hätte ſein können. Aber aus den verſchnörkelten Con⸗ ſtruktionen ſprechen Gedanken, die das Gepräge einer anderen Denkweiſe tragen, als ſie ſeither in regierenden Kreiſen herrſchend und für die Hochſchule geltend
seweſen war. Wir theilen den Wortlaut jenes Sin
sangs mit, nicht blos der Curioſität wegen, ſondern noch mehr deshalb, weil er an der Spitze eines hiſtoriſch bedeutungsvollen Documentes ſteht.„Von
der Abſicht geleitet, der Univerſität Gießen und ihren Einrichtungen eine freie Geſtaltung und zeitgemäße Ent⸗ wickeluns zu gewähren, jedoch nicht verkennend, daß eine durchgreifende Reform des Univerſitätsweſens, folche durch Erfahrung und Bedürfniß und zur v ſtändigen Durchführung des Grundſatzes der Le e heit und der Lernfreiheit geboten erſcheint, theils nur nach umfaſſenden Vorarbeiten vorgenommen werden kann,
theils gleichmäßige Beſtimmungen für alle deutſchen
Hochſchulen vorausſetzen dürfte, haben wir, um an den beſtehenden Einrichtungen unſerer Landesuniverſi⸗ tät vorerſt diejenigen Abänderungen ſofort eintreten zu laſſen, welche als dringende Forderungen der Gegenwart und des Intereſſes der Anſtalt ſélbſt ſich geltend machen, verordnet und verordnen wie folgt.“ Alle in dem Geſetze verordneten Abänderungen liefen darauf hinaus, daß mit dem unwürdigen Ueber⸗ wachungs⸗ und Gängelweſen, nach dem ſeither die Studenten behandelt worden waren, aufgeräumt werden ſolle. Der Beſuch fremder hHochſchulen war ohne jede Einſchränkung frei gegeben; die Zulaſſung zur Prüfung durfte nicht mehr an den Nachweis eines dreijährigen Studiums und eines fleißigen Be⸗ ſuchs der im Studienplan vorgeſchriebenen Vorleſungen geknüpft werden; die Machtbefugniſſe des Univerſi⸗ tätsgerichts waren eingeſchränkt: nur„die eigentlichen academiſchen Vergehen“ waren ſeiner Jurisdiction zugewieſen; dabei ſollte es unter Beobachtung eines mit den allgemeinen Landesgeſetzen möglichſt über, einſtimmenden Verfahrens ſeine Urtheile fällen. Aus⸗ drücklich war conſtatirt, daß die verrufenen Bundes⸗ tagsbeſchlüſſe vom 20. September 1819 und vom 13. November 1834, die die geſetzliche Unterlage für die früheren Verfolgungen hatten abgeben nüſſen, ihre Geltung verloren hätten. Für das Corpo⸗ations⸗
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