Druckschrift 
Actenmäßige Darstellung der im Großherzogthume Hessen in den Jahren 1832 bis 1835 stattgehabten hochverrätherischen und sonstigen damit in Verbindung stehenden verbrecherischen Unternehmungen / [herausgegeben von Schäffer, Hofgerichts-Rath.]
Entstehung
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ſtanz zu abſolviren, von dem Vorwurf einer Mitwir⸗ kung fur letzteres aber gänzlich freizuſprechen, dagegen wegen Geldſpenden zur Unterſtützung der Flucht von bei dem Frankfurter Attentate betheiligt geweſenen Individuen und zur Beförderung des Projectes, die Friedberger Gefangenen zu befreien, in eine, durch die Unterſuchungshaft übrigens als bereits verbüßt zu betrachtende, vierwöchige bürgerliche Arreſtſtrafe zu verurtheilen ſey. Soviel hiernächſt den Koſtenpunct betrifft, ſo wird er⸗ kannt, daß 1) ein jeder der im Urtheil aufgeführten Inquiſi⸗ ten, mit Ausnahme des Studenten Schlemmer und des Chirurgen Keller, welche gänzlich und des Küfers Faber, ſowie des Bäckers Kämmerer, die von Bezahlung eines Fünftel's der Koſten ihrer Unterſuchung frei ſind, a) die Koſten, welche durch die ſpeciell gegen ihn gefuͤhrte gerichtliche Unterſuchung erwachſen und, ſoweit nicht durch auſſerhalb des Gerichtsſitzes nothwendig gewordene Vor⸗ nahme von Gerichtshandlungen ein beſonderer Aufwand veranlaßt worden iſt, nach Vorſchrift der Stempel⸗ und Tax⸗Ordnung vom 27. Auguſt 1822 zu berechnen ſind, wohin auch die Copialgebühren für die, füͤr eines jeden einzelnen Inquiſiten Unterſuchungsſache aus conneren Acten gefertigten Extracte, und die, nach Maßgabe des zweiten Abſchnittes jener Tax⸗Ordnung unter lit. A. XIV und C. XI. in Anſatz zu bringenden Koſten für die der Bundescentralbehörde zu Frankfurt a. M. im Intereſſe der ſämmtlichen anhängigen Unterſuchungen mitgetheilten Ab⸗ ſchriften der Verhörprotocolle, ſodann die vorläufig notirten hofgerichtlichen Stempeltaxen und die Urtheilskoſten gehören, b) die durch ſeine Ablieferung in das Arreſthaus etwa ent⸗ ſtandenen, ſowie ¹) die durch ſeine Unterhaltung während der Unterſuchungs⸗ haft veranlaßten, endlich d) die Defenſionalkoſten zu tragen habe, daß ſodann 2) von den durch die allgemeine Leitung des Unterſuchungs⸗ proceſſes und die im Intereſſe der Geſammtheit uothwen⸗ dig gewordenen objectiven Ermittlungen entſtandenen Koſten, ferner von denjenigen, welche durch Anſtellung beſonderer Gefangenwärter und die über das gewöhnliche Bedürfniß hinaus zur Bewachung der in Haft gebrachten Angeklag⸗ ten erforderlich gewordene Vermehrung der Militär⸗Mann⸗ ſchaft veranlaßt worden ſind, resp. im Falle der Detention 5*