terſuchung nicht in zu weite Ferne gerückt werden, eine Begrän— zung derſelben in ob- und ſubjectiver Beziehung um ſo noth— wendiger geworden, als auch die ſchon füͤr geſchloſſen angeſehene, ohne weſentliches Reſultat gebliebene, frühere Unterſuchung wie⸗ der aufgenommen werden mußte. So kam es, ganz abgeſehen von dem der Sache wenig förderlichen Verhalten einzelner An⸗ geſchuldigter, daß die Dauer der Geſammt⸗Unterſuchung (mit Unterbrechungen) einen Zeitraum von mehren Jahren umfaßte.
Dieſelbe war übrigens, die fluͤchtig gewordenen Perſonen (an der Zahl ſechs und zwanzig, von welchen drei jetzt nicht mehr am Leben ſind) ungerechnet, gegen ſechszig Indi⸗ viduen gerichtet. Zwei von dieſen ſind während des Proceſſes geſtorben; die Unterſuchung gegen ſieben andere wurde zum Theil niedergeſchlagen, zum Theil ſoll ſie, nach Verfügung der höchſten Staatsbehörde, wenigſtens auf ſich beruhen bleiben; ſiebenzehn, welche vor und nach dem, dreißig Angeklagte umfaſſenden, Haupt⸗Erkenntniſſe vom—— 1838 abgeur⸗ theilt worden, waren nur geringerer, oder doch mit der Haupt— ſache in keiner nothwendigen Verbindung ſtehender Vergehen be⸗ ſchuldigt; gegen vier Inculpaten endlich iſt noch zu erkennen.
—.—
Da
dieſe 183 grof Pre Ver Volz von Unt an
The dura ſchri dae zum Sch
„


