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ſtudentiſchen Lebens, oder, um es ſalbungsvoller auszudrücken, ſie ſind die Vertreter der altehrwürdigen Tradition. Doch die große Vergangenheit, der wir dieſe„bunten, charactervollen For⸗ men“ verdanken, kennen wir nur zu gut. Dieſe eigenthümlichen Lebensformen verdanken faſt durchgängig dem 17. Jahrhundert ihr Daſein, der Zeit des tiefſten geiſtigen und ſittlichen Verfalls der Nation, und wenn auch der Geiſt, der am Ende des vorigen Jahrhunderts im Volke lebendig wurde, viel dazu beigetragen hat, in dem alten, wüſten Studententhum neues Leben zu er⸗ wecken, ſo klebt doch allen alten Formen der Makel der alten Erniedrigung an. Insbeſondere weiß man, daß der Geiſt der academiſchen Genoſſenſchaften im vorigen Jahrhundert, als deren Nachfolger ſich die Corps betrachten, und als deren würdige Reſte ſie auch noch daſtehen, der letzte Ausläufer der traurigſten Ent⸗ artung nationaler Kraftfülle, des Landsknechtthums iſt, welches nach dem dreißigjährigen Kriege tonangebend war. Dieſen Ton beibehalten zu haben, während er ſonſt faſt verſchollen iſt, das iſt der Stolz der Corpsſtudenten. Und die Aufrechterhaltung ſolcher Traditionen hält mein Gegner für eine Zierde der deut⸗ ſchen Hochſchulen, für das einzige Bollwerk academiſcher Freiheit! Ein Beweis, wie unklar ihm der Begriff des deutſchen Studenten und der academiſchen Freiheit iſt. Die rohe, äußerliche Unge⸗ bundenheit macht doch nicht das Weſen der academiſchen Freiheit aus, und es iſt traurig genug, daß man dieſe von Seiten der Regierung zum Erſatz für die entzogene edle Entfaltung des Freiheitsgefühles zur Zeit der erſten Burſchenſchaft als nützliche Ableitung im vollſten Maße gab und ſie ſeither begünſtigte. Mögen auch durch die„alles Characteriſtiſche verwiſchende“ Zeit unſeres Jahrhunderts die„bunten charactervollen Formen“ ver⸗ gehen, mag auch die academiſche Gerichtsbarkeit überall aufge⸗ hoben werden, der Verfaſſer braucht nicht beſorgt zu ſein, daß unſere Univerſitäten zu bloßen Unterrichtsanſtalten herabſinken. Dies würde im Gegentheil eher der Fall ſein, wenn der eximirte Gerichtszuſtand noch fortdauerte. Denn worin beſtehen die aca⸗ demiſchen Gerichte anders, als in Disciplinarunterſuchungen, in


