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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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§ 9.

Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben.

Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultäts⸗Prüfung unterzieht. Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind.

§ 10.

Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt.

Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Ein⸗ ſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden.

§ 11.

Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig einſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Einſchreibungsliſte vorzumerken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Collegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor ein⸗ getragen.

Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo verordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der be⸗ treffenden Lehrer.

§ 12.

Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht:

1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studirenden, 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II).