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Akademische Erinnerungen, kulturgeschichtliche Beiträge und Erörterungen / von Dr. jur. Ernst Klein
Entstehung
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(Jedenfalls doch beſſer, als wie in manchen Ländern offner oder heimlicher Mord oder Todſchlag.) Thatſächlich hält immerhin die Ausſicht, im Duell büßen zu müſſen, eine gewiſſe Schranke im allgemeinen Verkehr Betreffender und trägt auch zur Aufrechterhaltung anſtändiger Formen, zur Vermeid⸗ ung von ſchlimmen öffentlichen Scenen und Verletzungen bei. Für ernſte Fälle hat ſich auch Mancher in vorgerückteren Jahren durch Gymnaſtik die Muskelkraft und durch fortgeſetzte Uebungen im Piſtolenſchießen Treff⸗ ſicherheit zu bewahren gewußt. Wenn ſchon eine nicht durch beſondere ernſte Fälle bedingte Anwendung des Duells auf tödtliche Waffe als ein bedauerlicher Mißbrauch erſcheint, ſo kann es nicht ſtreng genug verurtheilt werden, wenn die Studenten zu einer Duellwaffe greifen und die Piſtole oder den krummen Säbel ohne Binden da eintreten laſſen, wo der Schläger, eventuell eine einfache Säbel⸗ oder geſchärfte Schläger⸗ menſur ausreichend erſcheinen mußte. Anfangs der 40er Jahre verbot, wie auch auf anderen Hochſchulen, in Gießen der allgemeine Comment den Corpsmitgliedern ausdrücklich und ſtreng die Annahme jeglicher Piſtolen⸗ forderung(hinter welcher ſich erfahrungsmäßig öfters nicht der Muth geltend machte), ſofern nicht ein körperliches Gebrechen die blanke Waffe ausſchloß. In der modernen Zeit haben ſich bekanntlich Piſtolen⸗ duelle von Studenten leider erheblich vermehrt. Nur zu häufig iſt die Taagespreſſe, ſind Gerichtsverhandlungen in der Lage, äußerſt betrübende Fälle zu berichten, in welchen Leben reſp. Geſundheit mißbräuchlich, mitunter aus ganz nichtigen Anläſſen, verloren wurden. Das ſind höchſt verwerfliche Erſcheinungen auf den Hochſchulen und wer zur Beſeitigung dieſer Schädlichkeit beitragen kann, ſollte es thun. Der K. S. C. hätte ſchon längſt hierin ſeinerſeits nach Kräften zur Abhülfe wirken ſollen und wird nicht umhin können, dieſes zu thun.)

Aus völlig anderem Geſichtspunkte ſind die einfachen Studenten⸗ Schläger⸗Menſuren zu betrachten, welche als eine Bethätigung von Waffengewandtheit, früherhin, die von vielen Seiten gegen ſie gerichteten Verurtheilungen im großen Ganzen nicht verdiene. So lange es Studenten

*) Sehr ſkeptiſch wird man den zuweilen von Selbſtmördern hinterlaſſenen Angaben gegenüber ſtehen müſſen, daß die eigene Tötung Folge einer, einem Gegner gegenübe ehrenwortlich eingegangenen Verpflichtung geyweſen ſei. Es iſt bekannt, wie man ſolche Angaben längſt alsHumbug oder kurzer Hand, in Hinblick auf Barnum und Conſ., alsamerikaniſch bezeichnet hat. Den Amerikanern fiel und fällt es nicht ein: betreffend eventuelle eigne Tötung von dem Reſultate eines Würfelns oder Loosziehens oder dergleichen abhängig zu machen. Meines Wiſſens iſt ein juriſtiſch vollgiltiger Beweis für fragliche Angaben auch noch nicht conſtatirt worden.

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