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dingen) und zwei Ausländer. Erst vom Sommer-Semester 1826 ab haben forstwissenschaftliche Vorträge wirklich stattgefunden. Hundeshagen hatte für dieses Semester Forstbenutzung und Forstschutz, Carl Heyer Forstbotanik und Waldbau angekündigt. Der Letztere verwaltete die Lehrerstelle eigentlich nur nebenbei, indem er in der Hauptsache als Revierförster des Giessener Stadtwaldes und anderer Gemeindeforste fungirte. Ihm waren dieserhalb hauptsächlich die Excursionen und praktischen Uebungen mit den Studirenden im Walde zugewiesen. Diese scheinen übrigens erst mit dem Sommer-Semester 1827 begonnen zu haben, in welchem 10 Akademiker neu inscribirt worden sind. Ob noch Zöglinge aus früheren Semestern vorhanden waren, eventuell wie Viele, hat aus den Acten nicht ermittelt werden können.
Gegen Ende 1827*) etablirte sich Dr. Johann Ludwig Klauprecht, welcher bis dahin Forstwissenschaft, Mathematik und forstliche Naturkunde in Aschaffenburg docirt hatte, als Privatdocent, insbesondere für Forstwissenschaft, in Giessen und begann seine Vorlesungen noch im Winter-Semester 1827/28.
Das dienstliche Verhältniss zwischen den beiden eigentlichen Lehrern des Forstinstituts(Hundeshagen und Heyer) wurde durch eine Instruction vom 17. November 1830 geregelt und' der Cursus auf 3 Semester fixirt. Von Vorlesungen hatte der zweite Lehrer— abgesehen von der Leitung des praktischen Unter- richts— zu halten: Forsthaushaltungskunde, Jagd, Forstbotanik, Waldbau und Forstschutz. Carl Heyer war inzwischen— durch Decret vom 28. December 1829— an Stelle des Ober- forstmeisters von Gall, unter Beibehaltung der zweiten Lehrer- stelle, zum Forstinspector in Giessen befördert worden. Kurze Zeit hierauf— durch Decret vom 12. April 1831— schied er aber, wohl in Folge von allerlei Misshelligkeiten, welche zwischen beiden Docenten ausgebrochen waren, aus beiden Stellungen aus, um als Forstmeister in die Dienste des Grafen von Erbach- Fürstenau einzutreten. Auch Hundeshagen wurde auf sein Ansuchen— durch Decret vom 14. Juni 1831— von der
*) Das betreffende Decret datirt vom 20. September 1827.


