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Wer in einem Fache eine geringere Note als IV erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine dieſelbe Prüfung in allen Theilen ſchriftlich und mündlich zu wiederholen. Nur bei einſtimmigem Beſchluß aller Examinatoren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Fächer, in welchen der Examinand nicht genügt hatte, beſchränkt.
§ 16.
Wenn ein Candidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die entſprechende Commiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf.
Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann über⸗ haupt nicht mehr zugelaſſen werden.
§ 17.
Ueber das Reſultat der Präfungen ſtattet die Commiſſion dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz, unter Vorlage der Prüfungs⸗ acten, ſchriftlichen Bericht ab, welcher neben der Geſammtnote die in allen einzelnen Fächern erhaltenen Noten enthält und von ſämmtlichen Prüfenden gezeichnet wird.
Auf Verlangen kann dem Candidaten ein Auszug aus dieſem Be⸗ richte zugeſtellt werden.
3. Prüfungscommiſſion.
Als Prüfungscommiſſäre ſind dermalen beſtellt die Profeſſoren: Dr. Baltzer(Mathematik und Feldmeßkunde), Dr. Röntgen(Phyſik incl. Mechanik), Dr. Will(Chemie und techniſche Chemie), Dr. Heß und Dr. Schwappach(Forſtwiſſenſchaft), Dr. Hoffmann(Bota⸗ nik und Klimatologie), Dr. Streng(Geognoſie und Bodenkunde), Dr. Laspeyres(Volkswirthſchaftslehre), Dr. Thaer(Landbau⸗ wiſſenſchaft) und Dr. Gareis(Rechtswiſſenſchaft).
4. Prüfung der Ausländer.
Mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz können auch Ausländer zu beiden Prüfungen zugelaſſen werden.
Außerdem ſind auf beſonderen Wunſch die beiden Docenten der Forſtwiſſenſchaft, während der Lehrcurſus im Gange iſt, zu jeder Zeit


