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2. Ordnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfach. § 1.
Die Prüfungscommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Phyſik, Chemie, Staats⸗ wiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landbauwiſſenſchaft, Deutſches Privat recht, Geognoſie und Botanik angeſtellt und von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu Mitgliedern der Commiſſion ernannt ſind.
Iſt eine Stelle in der Commiſſien erledigt, ſo beſtimmt das Miniſterium, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll.
2 6 § 2.
Der Vorſitz in der Geſammt⸗Commiſſion wechſelt jährlich am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern der Prüfungscommiſſion, welche bei der Prüfung in beiden Fächern mit⸗ wirken.
§ 3.
Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vorprüfung und eine Fachprüfung ¹). Die Vorprüfung kann von dem Candidaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung ſetzt den drei⸗ jährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginn des ſiebenten Semeſters beſtanden werden.
§ 4.
Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Geſammt Commiſſion in zwei Abtheilungen getheilt, deren jede aus den ent ſprechenden Examinatoren zuſammengeſetzt iſt. Der Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar unter den zu Mit⸗
¹) Dieſe ſehr zweckmäßige Trennung beſteht ſchon ſeit dem Winterſemeſter 1864/65.


