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hat derſelbe ſehr bewährt gefunden, weil ihm hierdurch Gelegenheit gegeben wird, irrige Anſchauungen ſchon während des Studienganges fortlaufend berichtigen und Mangelndes ergänzen zu können.
Außerdem wird in jedem Sommerhalbjahr eine 8—14 tägige Ferienreiſe in ein größeres inſtructives Waldgebiet unter Leitung je eines der beiden forſtlichen Lehrer, wobei dieſe regelmäßig alterniren ¹), vorgenommen.
6. Honorare. Die wichtigſten Beſtimmungen der neuen Honorarienordnung (im Ganzen 15§8) ſind folgende:
Das Vorleſungshonorar beträgt für je 1 Stunde wöchentlich pro Semeſter 8 Mark, für jede folgende Stunde 3 M. Für ſolche Vor⸗ leſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers(etwa durch Experimente, Excurſionen oder dergl.) verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vorſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit(§ 1).
Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Mal hört, hat nur das halbe Honorar zu zahlen; für Uebungen wird aber ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht(§ 2).
Die Söhne von Docenten der Landesuniverſität genießen Hono⸗ rarienfreiheit(§ 3).
Kein Docent darf das Honorar für eine Vorleſung erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird(§ 4).
Sämmtliche Honorare ſind bei Beginn des Semeſters an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Collegien⸗ buche beſcheinigt(§ 5).
Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters, unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen, an den engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor einzureichen(§ 6).
Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen(§ 7).
¹) In früherer Zeit machte bloß der erſte Lehrer dieſe Reiſe; durch Ver⸗ fügung vom 24. November 1840 wurde aber beſtimmt, daß dieſelbe abwechſelnd von beiden Docenten der Forſtwiſſenſchaft vorgenommen werden ſolle.


