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Herr Schleiermacher ſcheint ganz überſehen zu haben, daß es ſich um Nothhülfe in dringenden Lebensgefahren handelt.
Was hier ſo recht ſchlagend, in Bezug auf Vergiftungen, gegen die Bemerkungen des Herrn Schleiermacher erwiedert werden konnte, gilt auch in demſelben Maaße für alle übrigen Nothhülfen, bei Erſtickten, Erhängten, bei Blutungen u. ſ. w., ſowie für das, was die Medicinal⸗Ordnung hinſichtlich des Kai⸗ ſerſchnittes an verſtorbenen Müttern, um das Kind zu retten, und die Erlaubniß für Chirurgen, dieſe Operation auszuüben, beſtimmt hat. Der Herr Recenſent hat auch hier überſehen, daß es ſich um eine Nothhülfe handelt, die nicht aufgeſchoben werden kann, wenn nicht ihr ganzer Zweck verloren gehen ſoll. Die Ausführung der Operation ſelbſt iſt aber, beſonders an Verſtorbenen, eine ſo leichte Sache, daß ſich auch ein niederer Chirurg recht gut auf ſie abrichten läßt. Die dazu nöthigen anatomiſchen Kenntniſſe bringt er aus den Vorleſungen über Anatomie mit.— Dabei iſt nicht zu überſehen, daß den Chi⸗ rurgen der Beſuch der geburtshülflichen Vorleſungen, zwar nicht geboten, aber auch nicht verwehrt iſt. Der Chirurg kann daher früher, und auf beſſere Weiſe, wie an ſeiner eigenen Frau, wie Herr Schleiermacher ſcherzend, was man in ſei⸗ ner Schrift nicht geſucht hätte, als den ihm einzig übrig gelaſ⸗ ſenen Weg bezeichnet, zu geburtshülflichen Kenntniſſen gelangen. Die Ausübung der Geburtshülfe, in ihrer ganzen Ausdehnung, iſt bis jetzt noch den Chirurgen geſetzlich geſtattet. Sie werden, wenn ſie es verlangen, auch in Geburtshülfe geprüft. Die mediciniſche Fakultät hat ſich jedoch ſtets bei der höchſten Be⸗ hörde in ihren Gutachten dagegen ausgeſprochen, die Befug⸗ niſſe der Wundärzte über dieſen Zweig ärztlicher Kunſt auszu⸗ dehnen, weil die Geburtshülfe, wie ſie in der neuern Zeit da⸗ ſteht, mehr und mehr die bloß manuellen Hülfen, wie ſie von einem Chirurgen geleiſtet werden können, beſchränkt, und es vor⸗ zieht, die irregulären Geburtsakte durch mediciniſche Einwirkungen zu regeln; und weil hieraus ganz nothwendig folgt, daß der Geburtshelfer, welcher mehr als eine gewöhnliche Hebamme


