Es iſt ſehr zu wünſchen, daß die Studirenden, außer den, nach Semeſtern eingereihten Vorleſungen noch andere allgemein wiſſenſchaftliche, ferner Vorträge über einzelne Theile des Rechts und wenigſtens einen Theil der oben unter I. ange gebenen, hier nicht verzeichneten Vorleſungen beſuchen, ſoweit dieß die Zeit und die ihnen gegebene Gelegenheit geſtattet.
Vorleſungen über franzöſiſches Recht werden am paſſendſten in den drei letzten Semeſtern gehört; ſo zwar, daß Civilrecht im vierten, Civilprozeß und Eriminalrecht im fünften, Crimi⸗ nalprozeß im ſechſten beſucht werden.
Juriſten, welche ſich im Falle befinden, die in der Bemerkung zu I. genannten Fächer hören zu müſſen, werden dieß am zweckmä ßigſten im 4. 5. und 6. Semeſter thun.
Geſchichte des Strafrechts und gerichtliche Arznei kunde können gleichzeitig mit Vorleſungen über deutſches Cri minalrecht, Vorleſungen über Geſchichte des Strafrechts jedoch auch in dem darauf folgenden Semeſter gehört werden. Vor leſungen über Diplomatik, juriſtiſche Literaärgeſchichte und Philoſophie des poſitiven Rechts werden für das letzte Semeſter empfohlen.
Die im Vorhergehenden gegebenen Vorſchriften enthalten nur einen Rath, keine bindende Norm; doch wird auf's Dringendſte empfohlen, die Inſtitutionen vor den Pandekten; Pan⸗ dekten vor dem deutſchen Privatrechte, dem Civilpro zeſſe, Staatsrechte, Kirchenrechte und Criminalrechte, den Civilprozeß vor dem Criminalprozeſſe; den Prozeß vor dem Practicum und ausführlichere Vorleſungen über Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts erſt nach den Pandekten zu hören.
Denjenigen Juriſten, welche, außer den unter dieſer Rubrik eingereihten Vorleſungen, mehrere andere, insbeſondere die unter I. genannten, wenn auch nicht alle zu hören wünſchen, iſt eine Verlängerung der Studienzeit anzuempfehlen; für welchen Fall über haupt die Profeſſoren der juriſtiſchen Facultät dem ſier Befragenden über die Modificationen des hier vorgeſchlagenen Studienplans den nöthigen Rath zu ertheilen bereit ſeyn werden⸗
III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch« Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruüͤfung iſt.
1. Logik; 2. Pſychologie; 3. Reine Mathematik; 4. Univerſal geſchichte; 5. Inſtitutionen; 6. Pandekten; 7. Geſchichte und Alter thümer des römiſchen Rechts; 8. Deutſches Privat⸗, Handels⸗ und Wechſelrecht; 9. Lehnrecht; 10. Oeffentliches Recht des deutſchen Bundes und der deutſchen Bundesſtaaren; 11. Deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte; 12. Naturrecht; 13. Kirchenrecht; 14. Criminalrecht; 15. Civilprozeß; 16. Criminalprozeß; 17. Prozeßpracticum; 18. Rela torium.
1 Diejenigen, welche ſich in der reinen Mathematik für hin reichend unterrichtet halten, können ſtatt dieſer eine andere mathe
ma⸗ beſu
vert


