Druckschrift 
Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
Entstehung
Seite
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Im dritten Semeſter.

1. Dogmatik, erſte Hälfte; 2. Symbolik; 3. Bibliſche Hermeneutik und Kritik; 4. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments

Im vierten Semeſter.

1. Dogmatik, zweite Hälfte; 2. Dogmengeſchichte; 3. Bibliſche Archäologie; 4. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments.

Im fünften Semeſter.

1. Moral, erſte Hälfte; 2. Katechetik; 3. Homiletik; 4. Kirchen recht; 5. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments.

Im ſechſten Semeſter.

1. Moral, zweite Hälfte; 2. Liturgik; 3. Pädeutik; 4. Eregeſe des alten und neuen Teſtaments.

In Betreff der Vorträge über Logik, Pſychologie, Univerſal geſchichte und reine Mathematik wird der Rath ertheilt, ſie wo möglich in den erſten Semeſtern zu hören.

III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt.

1. Encyelopädie; 2. Hebräiſche Sprache; 3. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 4. Bibliſche Hermeneutik und Kritik; 5. Bibliſche und kirchliche Archäologie; 6. Eregeſe des alten und neuen Teſtaments; 7. Kirchengeſchichte; 8. Apologetik; 9. Dogmatik; 10. Moral; 11. Paſtoral; 12. Kirchenrecht.

IV. Disciplinen, welche Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind.

1. Encyclopädie; 2. Apologetik; 3. Kirchengeſchichte; 4. Patro logie; 5. Kirchenrecht; 6. Bibliſche und kirchliche Archäologie; 7. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 8. Hermeneutik und Kritik; 9. Exegeſe des alten Teſtaments; 10. Exegeſe des neuen Teſtaments; 11. Dogmatik: 12. Dogmengeſchichte; 13. Symbolik; 14. Moral; 15. Homiletik; 16. Katechetik; 17. Liturgik; 18. Pädeutik.

(Es wird vorausgeſetzt, daß die Vorträge über Logik, Pſychologie, Univerſalgeſchichte und reine Mathematik fleißig gehört werden. Geſchieht dieſes nicht, ſo iſt eine Vorprüfung in den entſprechenden Disciplinen zu beſtehen, ehe die Zulaſſung zu der Facultätsprufung geſtattet werden kann.)