Fröffnung
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Weitere
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ihm einzuziehen und ihm dafür eine Remuneration zu geben. Derſelbe kann von ſeinen Beobachtungen gutfindenden Falles der betreffenden Facultät oder akademiſchen Behörde Nachricht geben, um dieſe zum Einſchreiten zu veranlaſſen.
Artikel 7. Die Naſſauer katholiſchen Theologen ſind hin ſichtlich aller bei den Lehrern der Theologie zu hörenden Vor⸗ leſungen und etwaigen praktiſchen Anleitungen von der Entrichtung der Honorare ganz befreit und hinſichtlich der Vorleſung anderer Profeſſoren werden die Unvermögenden den in ähnlichem Ver⸗ hältniſſe ſtehenden heſſiſchen gleich gehalten.
Artikel 8. Sollte die Univerſität Gießen in der Folge auch Fonds zu Stipendien oder Freitiſchen für katholiſche Theologen erhalten, ſo wird darauf Bedacht genommen werden, daß als⸗ dann auch die naſſauiſchen daraus Unterſtützungen erhalten.
Artikel 9. Alle bei der Univerſität auf die kath.⸗theol. Facultät Bezug habenden Veränderungen und wichtigern Ereig niſſe wird der Kanzler der Herzogl. Naſſauiſchen Landesregierung mittheilen, auch von den halbjährigen Verzeichniſſen der Vor⸗ leſungen und andern akademiſchen Schriften an die Herzogl. Naſſauiſche Landesregierung und den Herrn Biſchof zu Limburg einige Exemplare einſenden.
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