Gießener Volksbad— Auszug aus der
Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung 297
Jahres-Abonnement zu jeder Zeit löslich und ein volles Jahr gültig. Erwachsene 20 Mk., Schüler 10 Mk.
Sommer⸗-Abonnement vom 1. April bis 30. September. Erwachsene 14 Mk., Schüler 7 Mk.
Winter⸗Abonnement vom 1. Oktober bis 31. März. Erwachsene 10 Mk., Schüler 5 Mk. Die Schülerkarten berechtigen nur zur Benutzung des Auskleideraums auf der Gallerie. Preisermäßigung beim Abonnement mehrerer zu demselben Hausstand gehöriger Personen: Die teuerste Karte wird voll be⸗ zahlt, auf alle übrigen 25/ Ermäßigung. Diese Bestimmung gilt nicht für 10er und 25er Karten. Abonnementskarten lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.
Semester-⸗Abonnement— nur für Studierende gegen Vorzeigen der Legiti⸗ mationskarte— im Sommer gültig vom 1. Mai bis 31. Juli, im Winter gültig vom 1. November bis 28. bezw. 29. Februar. Preis für Sommer und Winter je 7 Mk.
Volksbad. Ein Bad ohne Wäsche 10 Pfg.
Schwimmunterricht. Für Erwachsene: Karte gültig 3Monate 8 Mk. Für Schüler: Karte gültig 3 Monate 5 Mk. Außer der Karte für Schwimmunterricht ist noch eine Badekarte zu lösen. Für die jedesmalige Benutzung der in der Schwimmhalle aufge⸗ stellten Wage werden 10 Pfg. erhoben.
Wannenbäder. Einzelkarte 1. Kl. 80 Pfg., 2. Kl. 60 Pfg. 10. Karten 1. Kl. 7 Mä., 2. Kl. 5 Mk. Medizinische Bäder werden in 2. Kl. gegeben und 1. Kl. dafür berechnet. Die Zutaten müssen zu den dafür
Auszug aus der Friedhofs⸗ 1
Der Friedhof wird in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 8 Uhr, sonst um 6 Uhr morgens geöffnet und in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 5 Uhr abends, vom 16. März bis 15. Mai und vom 16. August bis 15. Oktober um 8 Uhr abends, vom 16. Mai bis 15. August um 9 Uhr abends geschlossen.
Die Schließung des Friedhofes wird durch Läuten der Friedhofsglocke angezeigt. Bei
eginn des Läutens muß der Friedhof sofort verlassen werden. Eine Viertelstunde nach em Läuten werden die Friedhofstore ge— schlossen.
Die Besucher, sowie die mit Arbeiten auf dem Friedhof beschäftigten Personen haben den Weisungen des Friedhofsaufsehers un⸗ bedingt Folge zu leisten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.
as Mitbringen von Hunden und das Rauchen ist verboten.
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festgesetzten Preisen in der Anstalt entnommen werden.
Römisch-irische oder Dampfbäder. Einzelkarte 1.50 Mk. 10 Karten 12 Mk.
Römisch⸗irische und Dampfbäder. Einzelkarte 2 Mk. 10 Karten 16 Mk.
Massage und Dusche. Einzelkarte 90 Pfg. 10 Karten 7.50 Mk. Heilbäder und Wannen⸗ bäder 2. Kl. mit 50% Nachlaß an Minder⸗ begütete auf ärztliche Verordnung und Be⸗ scheinigung der Bedürftigkeit.
Sämtliche Bäder ohne Wäsche, mit Aus⸗ nahme der römisch-irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird.
äscheaufbewahrung für 6 Monate Erwachsene 1.50 Mk. Schüler 1 Mk.
äschemiete oder Wäschereinigung. Ein Badetuch 10 Pfg., ein Handtuch 5 Pfg., eine Badehose 5 Pfg., ein Badeanzug 10 Pfg., eine Badehaube 5 Pfg. Die Reinigung depo⸗ nierter Wäsche kann von der Anstalt vor⸗ genommen werden, sobald die Notwendiglheit vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte Preis zu entrichten.
aterialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo 20 Pfg., Mutterlauge, Nau⸗ heimer, das Liter 30 Pfg., Mutterlauge, Kreuz⸗ nacher, das Liter 40 Pfg., Seife per Stück 5 Pfg.
Besichtigung der Anstalt pro Person 30 Pfg.
Es ist den Angestellten gestattet, gegen leihweise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu erheben.
und Begräbnis⸗Ordnung.
Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke dürfen nur nach besonders erwirkter Erlaubnis des Bürgermeisters in den Friedhof fahren.
Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige, sofort vorzunehmende Arbeiten erforderlich ist.
Das unbefugte Betreten fremder Begräbnis⸗ stätten ist verboten.
ie auf den Grabstätten angebrachten Denkmäler, Einfassungen und dergleichen, sowie die auf den Grabstätten befindlichen Pflanzen und sonstigen gärtnerischen Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des
Friedhofsaufsehers unter Aufsicht entfernt
werden.
II.
Sämtliche Beerdigungen, sowie Ueber⸗ führungen von Leichen nach dem Bahnhof, werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt.
Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind
zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne


