Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlösch⸗
VIII
Ordnung und Feuer-Alarm⸗Signale.
soll auf Kosten des Fiskus resp. der Stadt geschehen, so weit sie in deren Eigenthum stehen. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Uurath und dergleichen' in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Fluth⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hin⸗ dernden Dingen frei bleiben. Für die Be⸗ folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6 Verpflichteten verantwortlich. §. 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung versehen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinneu immer offen und von allemSchlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten. Abfuhr des Haustiehrichts. 1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich
lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft nicht entleert, noch deren Inhalt abgefahren.
2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver⸗ pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent⸗ lehren, welche den nachstehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs⸗ raumes nicht entsprechen.
3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 Cbdm. Inhalt keinesfalls überschreiten.(Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50 40 4 30 em Größe kann auf dem Stadt⸗ bauamt eingesehen werden.)
Ansschülten von Wasser aus den Hänsern auf die Straßen.
Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus⸗ zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.
Bezirkoeintheilung zur Ortsfenerlöschordnung und Fener⸗Alarm⸗Signale.
Zwecks leichterer Verständigung der Ein⸗— wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten näher bezeichneten 5 Bezirke eingetheilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmirung durch den Stadtthürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.
Der 1. Bezirk(Stadtinneres) umfaßt alle von der Nord⸗, Ost⸗, Süd⸗ und Westanlage umschlossenen Hofraithen und einzelnen Gebäude der inneren Stadt, also Kreuz⸗, Markt⸗, Kirchen⸗, Linden⸗, und Brand⸗ platz, Neuenweg, Diezstraße, Neuen Bäue, Triller⸗, Weiden⸗ und Erlengasse, Johannes⸗ straße, Mäusburg, Sonnenstraße, Dreihäuser⸗, Wagen⸗, Wetter⸗ und Rittergasse, Schulstraße, Kanzleiberg, Kaplanei⸗ und Schloßgasse, Marktlauben⸗ und Senkenbergstraße, Linden⸗ Hunds⸗, Brand⸗ und Braugasse, Wallthor⸗ straße, Asterweg bis zur Nordanlage, Schiller⸗ und Dammstraße bis zur Nordanlage, Zozels⸗ und Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Auf der Bach, Kirchstraße, Burggraben, Marktstraße, Stall⸗ und Sandgasse, Neustadt, Oswalds⸗ garten, Große und Kleine Mühlgasse, Tiefen⸗ weg, Kaplans⸗, Kathrinen⸗, Löwen⸗ und Wolkengasse, Bahnhofstraße bis zur Westanlage und Schanzenstraße, Seltersweg, Goethestraße bis zur Südanlage, Teufelslustgärtchen, Plock⸗ straße, Maigasse, und die nach dem Stadt⸗ inneren gerichteten Seiten der Nord-, Ost-, Süd⸗ und Westanlage.
Der 2. Bezirk(Nordbezirt) umfaßt die Hofraithen und einzelnen Gebäude, welche in dem Gebiet zwischen dem Damm der Main⸗Weserbahn nördlich des Neustädterthores der Nordanlage, der Ostanlage vom Wallthor bis zum Gerichtsgebäude, dem Fußpfad von dort nach dem Philosophenwald und dessen Verlängerung nach Wieseck liegen, also die nach West und nach Nord gerichteten Seiten der Nordanlage, die Steinstraße, Damm⸗ und Schillerstraße, westlich der Nordanlage, Weser⸗, Eder⸗ und Schottstraße, Asterweg nördlich der Nordanlage, Eder⸗, Schwarzlach-, Rodberg⸗ und Wieseckerweg, Marburgerstraße, die Nord⸗ ostseite der Ostanlage zwischen der Marburger⸗ straße und dem Pfad nach dem Philosophen⸗ wald und die nördliche Seite dieses Pfades. Der 3. Bezirt(Ostbezirtt) umfaßt die Hofraithen und einzelnen Gebäude in dem Gebiet südlich des Fußpfades vom Gerichtsgebäude nach dem Philosophenwald und dessen Verlängerung nach Wieseck und östlich der Ost- und Südanlage bis zur Johanneskirche und der vom Thurm der Stadtkirche nach der Johanneskirche nach Süden verlaufenden Visirlinie, Philosophenwald, Wege in den Eichgärten, Alter Rödger Weg, Grün⸗
berger⸗, Licher-, Landmann⸗, Wolf⸗ und Moltkestraße, Lutherberg, Friedhof⸗ und
Nahrungsberg, Alter Steinbacher-, Schiffen⸗ berger⸗ und Erdkauterweg, Berg⸗, Hessen⸗, Garten⸗, Bismarck-, Löber⸗, Bruch- und


