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§ 76. i Stechigen Ehe- und Verlöbnisssachen Sind die bürgerlichen Gerichte ausschliesslich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnisse bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt.
§ 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehe- gatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dieéses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiederver- einigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozessverfahren beantragen.
8 79. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Krafst. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und§. 77 im Verordnungswege früher einzuführen.
§ 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
II.
Gesetz vom 4. Dezember 1874, die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge betr.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen und bei
Rhein etc. etc.
Wir haben uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhn⸗ lichen Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde dieser Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzugs an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnort ertheilten Abmeldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde über seine und seiner Angehörigen persönliche Verhältinisse Auskunft zu 295850 und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweise zu führen.
Art. 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufent- halt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegauge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich Ameen und dabei anzugeben, wWohin er zu verzichen gedenkt. ö Art. 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einziehen oder aus der-⸗ selben wegziehen, die keiner Gemeinde angehört und deshalb einen eigenen Orts⸗ Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreflende Gemarkung in administrativer Be⸗ ziehung zugetheilt ist.
Art. 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind aüch Diejenigen, welche der betreflenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tägen nach deren Ein- oder Wegzug verpflichtet, sokern nicht die An- oder Abmeldung Al den zunächst Val Mare Selbst geschehen ist.


