Jahrgang 
1877
Seite
99
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Anhang.

I.

Auszug aus dem Gesetze über die Beurkundung des Personen⸗ standes und die Eheschliessung.

Vom 6. Februar 1875. 1. Beurkundung der Geburten. § 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standes-

beamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

§ 18. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1) der cheliche Vater;

2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3) der dabei zugegen gewesene Arzt;

4) jede andere dabei zugegen gewesene Person;

5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später ge⸗ nannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor- handen oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

§ 19. Die Anzeige ist mündlich von, dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person au machen.

§ 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschliesslich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriflliche An⸗

zeige in amtlicher Form.

§ 21. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der An- zeige(88 17 bis 20), wenn er dieselbe au bezweifeln Anlass hat, in geeigneter

Weise Ueberzeugung zu- verschasffen

22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:

9 Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-

223 zeigenden; 928 ½2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. 8

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung lür jedes Kind besonders

und so genau zu bewirken, dass die Zeitlolge der verschiedenen Geburten ersicht=

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.

lich ist. 0797 Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, 80

sinddieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Gehurt an⸗ zuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

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