Jahrgang 
1929
Seite
118
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11⁸ Abschnitt I. Allgemeines: 9. Für eine Aschenkapseel 1j50 10. Genehmigung zum Eingraben einer Aschen⸗

urne in einem belegten Graabht 10,. 11. Eingraben einer Aschenurne 5,. 12. Herrichten einer Leiche mit Verbringen

nach dem Bahnhof oder nach der Leichen⸗

halle mit Einspännerwagen 25. 13. Verbringen einer Leiche nach der Leichen⸗

halle oder nach dem Bahnhof mit Ein⸗

spännerwagss 15. 14. Verbringen einer Leiche von der Leichen⸗

halle nach dem Bahnhof und umgekehrt

mit Einspännerwagen 15. 15. Für Stellung eines Leichenwagens zur

Ueberführung einer Leiche von und nach

auswärts, tägliche Leihgebühr 10. 16. Ausgraben einer Leiche und Wiederbeerdi⸗

gung(ohne Lieferung eines Sarges):

a) auf demselben Friedhofß 75,.

b) auf einem anderen Friedhooß 100. 17. Ausgraben einer Leichhe 50, 18. Grabgeläiur.. 3. 19. Benutzung des Sektionszimmers 10,. 20. Benutzung des Leihsargsss 12. 21. Für eine Beerdigung am Vormittage wird

ein Zuschlag erhoben:

im Sommer vounennt 4.

im Winter vo.oenn 10,.

Für den Transport einer Leiche mit Doppelspännerwagen oder Kraftwagen werden die Mehrkosten den vorstehenden Sätzen zugeschlagen.

Bemerkung: Für Auswärtige werden 250/6 zu den vorstehenden Gebührensätzen unter 1 und II erhoben. Der Zuschlag von 25% für Auswärtige zu den Kosten für

Auszüge aus militärischen Bestimmungen

N

die Feuerbestattung einer Leiche wird nicht erhoben, wenn ein Leichenwärter oder eine Leichenwärterin nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird und die Stellung des Leichen⸗ wagens nicht erfolgt.

II. Gebühren für Grabunterhaltung. Die für die gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten zu leistende Vorauszahlung be⸗ trägt für 1 Jahr und einen am Grabfläche:

a) in der Unterhaltungsstufell 4/ b) V V V II. 85 Ri 15.

Bestimmungen über die gärtnerische Unterhaltung von Gräbern durch die Stadt. Die Stadt übernimmt die dauernde gärtnerische Unter

haltung von Gräbern gegen eine einmalige Kapitalab⸗ findung oder jährliche Vorauszahlung des Unterhaltungs⸗ betrages.

Sonderbestimmungen über die Aufstellung von Grabdenkmälern usw.

Die Grabdenkmäler müssen den berechtigten Ansprüchen der modernen Grabdenkmalkunst entsprechen.

Errichtung, Veränderung, Anstrich und Wegnahme von Denkmälern und Einfriedigungen sowie das Anbringen von Inschriften bedarf der schriftlichen Genehmigung des Oberbürgermeisters. Zur Einholung der Genehmigung sind genaue Zeichnungen im Maßstab 110 einzu⸗ reichen.

Auszüge aus militärischen Bestimmungen.

Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.

Die über den Exerzierplatz führenden Fußwege dienen dem öffentlichen Verkehr; übende Abteilungen dürfen jedoch durch Passanten in der Ausübung ihres Dienstes nicht behindert werden. Ist der Exerzierplatz von Truppen frei, ist das Betreten des Geländes gestattet. Abhaltung von Veranstaltungen usw. auf dem Exerzier⸗ platz bedürfen der Genehmigung des Standortkommandos.

Strengstens verboten ist das Betreten der auf dem Exerzierplatz befindlichen Handgranatenwurfanlage.

Bei Sprengungen usw. wird der gefährdete Teil des Platzes durch Posten der Truppe abgesperrt.

Begrenzung und Bestimmungen über Schießstände. Das Schießstandgelände ist durch Drahtzäune oder Schranken abgeschlossen mit Ausnahme der zu den eigent⸗ lichen Schießbahnen führenden Wege, doch sind hier Warnungstafeln angebracht. Das Betreten des Schieß⸗

standgeländes ist verboten. Die Truppe haftet fiur keinerlei Schäden, die auf das Betreten des Schießstand geländes zurückzuführen sind.

Sonstiges.

Das Betreten der Kasernen durch Reisende und Hausierer ist verboten. Ebenso sind Film⸗ und Einzel⸗ aufnahmen innerhalb des Kasernements verboten. nehmigung hierzu erteilt nur das Reichswehrministerium.

Jede, die Kaserne betretende Zivilperson, die nicht in Besitze eines vorschriftsmäßigen Ausweises des Standort kommandos ist, hat sich auf der Wache an⸗ und abzu⸗ melden.

Angebote von Heu, Hafer, Stroh usw. sind an da Heeres⸗Unterkunftsamt zu richten. Für Angebote von Lebensmitteln ist die Küchenverwaltung, für Abge von Stalldünger die Abteilung IVa(Zahlmeister) ode die 4.(M.⸗G.) Kompagnie zuständig.