Jahrgang 
1929
Seite
84
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8⁴ Abschnitt 1

gang in höhere Klasse und Benutzung von Schnellzügen ist ausgeschlossen. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Die Ausgabe erfolgt auf Antrag nach vorgeschriebenem Muster. Vordrucke sind an den Fahrkartenausgaben er⸗ Aahen. Nähere Auskunft erteilen die Fahrkartenaus⸗ gaben.

Als Preis der Arbeiterrückfahrkarten wird der Fahr⸗ preis 3. Klasse für einfache Fahrt, mindestens jedoch für eine Entfernung von 21 Tarifkilometern erhoben.

Gepäcktarif.

Der Reisende kann Gegenstände als Reisegepäck auf⸗ geben, die in Reisekoffern, Reisekörben, Reisetaschen, Reisesäcken, Rucksäcken, Hutschachteln, handlichen Kisten und dgl. verpackt sind. Es wird zu den Sätzen des Gepäck⸗ tarifs nur gegen Vorlage von Fahrkarten angenommen, die nach dem Bahnhof gültig sind, für die die Gepäck⸗ abfertigung verlangt wird. Reisegepäck wird auch nach einen über den Bestimmungsbahnhof der vorgelegten Fahrkarten hinaus gelegenen Bahnhof angenommen, wenn durchgehende Fahrkarten bis zu diesem Bahnhof nicht oder nicht über den vom Reisenden benutzten Weg bestehen, der Reisende aber Fahrkarten nach dem zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Bahnhof gelöst hat.

Der Frachtsatz für 10 kg ist aus der nachstehenden Preistafel zu entnehmen. Die Mindestfracht beträgt 0,20 Ha. Mindestgewicht 10 kg.

Gepäck⸗ Gepäck⸗ Gepäck⸗ K fracht K fracht km fracht 15 für 10 Kg m ffür 10K für 10 Kg 5z40.4 5. 1 25 0j,20 247 275 1,20 606 663 2,20 26 48 0,30 276305 1,30 664 720 2,30 49 69 0,40 306334 1,40 721 799 2,40 70 92 0,50 335368 1w,50 800 930 2,50 93117 0,60 369402 1,60 9311152 2,60 118140 0,70 403436 1/,7⁰ 11531347 2,70 141166 0,80 43747⁵ 1,80 13481569 2,80 167-192 0,90 476516 1,90 15701750 2,90 193217 1. 517557 2,. 218246 1,10 558605 2,10

Der Preis einer Fahrradkarte beträgt auf Ent⸗ fernungen:

on 12 K Ml, O,30 änne 0,50 L01150 O,80

Die Geltungsdauer der Fahrradkarte beträgt 4 Tage.

Die Aufbewahrungsgebühr für Gepäck beträgt hl. 0,20 für jedes Stück für die beiden ersten Tage; für jeden weiteren Tag ebenfalls 0,20. Größere Stücke, die nicht unter den BegriffHandgepäck fallen 0 aitfahwaäd für U5 560

raftfahrräder bis 3 PS 0,60 ◻π.Sti

äber 3 PS 1,. 9j pro Stück u. Tag.

An⸗ und Abfuhr von Glscant sowie Eil⸗ und Fracht⸗

stückgut.

Abfuhr der Expreß⸗Eil⸗ und Frachtstückgüter.

Der Rollfuhrunternehmer ist verpflichtet, die mit der Eisenbahn ankommenden Expreß⸗, Eil⸗ und Frachtstück⸗ güter ohne vorherige Anmeldung den zur Empfangnahme Berechtigten zuzustellen(Abfuhr).

Von der Abfuhr sind ausgenommen:

a) Güter, die bahnlagernd gestellt oder für solche Empfänger bestimmt sind, die ihre Güter nach ihrer

Erklärung selbst abholen oder durch andere Fuhrunter nehmer abholen lassen.

b) Die in der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung unter 1 aufgeführten Gegenstände, ferner die untel II bis VI genannten, soweit sie mit Gütern der Anlage dürf mit anderen Gütern nicht zusammen geladen werden

ürfen.

c) Güter, die nach den Vorschriften der Eisenbahn⸗ verkehrsordnung oder des Tarifs vom Empfänger aus zuladen sind.

d) Güter, die vor der Auslieferung an den Empfänger einer zoll⸗ oder steueramtlichen oder polizeilichen Be⸗ handlung unterliegen. ö

e) Güter, die sich wegen ihrer Form, ihres Umfangs oder ihres Gewichts zur Verladung auf die gewöhn⸗ lichen Beförderungsmittel des Unternehmers nicht eignen oder zu deren Auf⸗ und Abladen die üblichen Lademittel nicht genügen.

f) Güter, deren Beschaffenheit oder Inhalt befürchten läßt, daß sie durch die Beförderung auf dem Rollfuhr⸗ werk beschädigt oder gemindert werden könnten.

Ueber die Ausschließung der Güter nach e und fent⸗ scheidet im Einzelfalle die Abfertigungsstelle, bei der der Unternehmer die Ausschließung beantragen kann.

Einholung der Empfangsbescheinigung. Der Unternehmer hat sich den Empfang der Güter nach Anordnung der Eisenbahnverwaltung auf den Ver⸗ rechnungskarten(Rollkarten) oder auf anderen Vor⸗ drucken bescheinigen zu lassen.

Behandlung unanbringlicher Güter.

Güter, deren Annahme vom Empfänger verweigert wird oder die aus einem anderen Grunde nicht abgeliefert werden können, sind alsbald mit den zugehörigen Begleit⸗ papieren der Abfertigungsstelle zurückzugeben. Hierbei ist der Grund des Ablieferungshindernisses und die Zeit der versuchten Ablieferung anzugeben. Bei Annahme⸗ verweigerungen ist der Empfänger anzuhalten, diese unter Angabe des Grundes auf dem Frachtbrief unter⸗ schriftlich zu bestätigen. Für das Zurückbringen unan⸗ bringlicher Güter kann der Unternehmer das volle Roll⸗ geld beanspruchen.

Vorläufige Verwahrung der unanbringlichen Güter.

Wird von der Reichsbahndirektion angeordnet, daß der Unternehmer die unanbringlichen Güter auf Verlangen der Abfertigungsstelle bis zur Beseitigung des Abliefe⸗ rungshindernisses oder bis zur Uebergabe zur Lagerung in seinen Räumen vorläufig verwahrt, so darf der Unternehmer das Lagergeld nach dem Nebengebühren⸗ tarif zum Deutschen Eisenbahn⸗Gütertarif, Teil I Ab⸗ teilung B anrechnen. 25

Das Lagergeld beträgt nach vorgenanntem Tarif:

a) Wenn das Gut in bedeckten Räumen gelagert wird/ für je auch nur angefangene 24 Stunden und 100 kg:

für die ersten 24 Stunden, O, 10

für jede weiteren 24 Stunden H O, I5

b) Wenn es im Freien lagert, für je auch nur angefangene 24 Stunden und 100 Kg:

für die ersten 24 Stunden

für jede weiteren 24 Stunden

Verpflichtung zur Abholung.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Expreß⸗, Eil⸗ und Frachtstückgüter, die mit der Eisenbahn befördert werden sollen, auf Verlangen der Absender abzuholen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die im Absatz unter a bis f genannten Güter.