Jahrgang 
1927
Seite
104
Einzelbild herunterladen

104

c) Reihengrab für ein Kind unter DN.. 9,.

5 d). Reihenplatz im Urnenhaieen 10. 5. Gräber der israelitischen Religionsgesell⸗ schaft: a) für einen Erwachsennn 190,. b) für ein Kind von 3 bis 10 Jahren.. 125, c) für ein Kind unter 3 Jahre 60,. 6. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten: 4 Reihengrhtt 75,. b) Einfassungsgrab(ohne Einfassung). 275,. 7. Verschonung für je 30 Jahre: àa) Reihengrddd 20,. b) EinfassungsgrlWthhtt 75. 8. Ueberschreibung der Besitzurkunde über eine Gruft, ein Erbbegräbnis oder eines Erburnenplatzes bei Wechsel des Nut⸗ zungsberechtigten 10. II. Gebühren für Beerdigungen. 1. Begräbnis eines Erwachsennn 50,. 2. Begräbnis eines Kindes von 3 bis 10 Jahren 30,. 3. Begräbnis eines Kindes unter 3 Jahren 20,. Für Begräbnisse aus Kranken⸗ und dergl. Anstalten, in denen die Leichen ange⸗ kleidet und für den Transport herge⸗ richtet werden, ermäßigen sich die Ge⸗ bührensätze unter Ord. Nr. 1, 2 und 3 um 100%. 4. Begräbnis eides Erwachsenen ohne Zuzie⸗ hung der LeichenfraoWwvrrr 45,. 5. Desgl. wie vor eines Kindes von 3 bis 10 Jahrnernennnn 25,. 6. Desgl. wie vor eines Kindes unter 3 Jahren 15, 7. Beerdigungen auf Kosten der Armenkasse: A im Foll ñ3 15,. 10,. 8 H ö 10,. L). 5,. 3. 8. a) Für die Feuerbestattung einer Leiche 50,. b) Für die Feuerbestattung eines Kindes unter 12 Jahrerennnn 40,.

9. Für eine Aschenkapse+r+r 1j50 10. Genehmigung zum Eingraben einer Aschen⸗

urne in einem belegten Grab 11. Eingraben einer Aschenurne

Auszüge aus militärischen Bestimmungen.

Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.

Die über den Exerzierplatz führenden Fußwege dienen dem öffentlichen Verkehr; übende Abteilungen dürfen jedoch durch Passanten in der Ausübung ihres Dienstes nicht behindert werden. Ist der Exerzierplatz von Truppen frei, ist das Betreten des Geländes gestattet. Abhaltung von Veranstaltungen usw. auf dem Exerzier⸗ platz bedürfen der Genehmigung des Standortkommandos.

Strengstens verboten ist das Betreten der auf dem Exerzierplatz befindlichen Handgranatenwurfanlage.

Bei Sprengungen usw. wird der gefährdete Teil des Platzes durch Posten der Truppe abgesperrt.

Begrenzung und Bestimmungen über Schießstände. Das Schießstandgelände ist durch Drahtzäune oder Schranken abgeschlossen mit Ausnahme der zu den eigent⸗ lichen Schießbahnen führenden Wege, doch sind hier Warnungstafeln angebracht. Das Betreten des Schieß⸗

Abschnitt I. Allgemeines: Auszüge aus militärischen Bestimmungen

12. Herrichten einer Leiche mit Verbringen nach dem Bahnhof oder nach der Leichen⸗ A. 5 halle mit Einspännerwagen 2⁵,%

13. Verbringen einer Leiche nach der Leichen⸗ ö halle oder nach dem Bahnhof mit Ein⸗* spännerwaggnns 15

14. Verbringen einer Leiche von der Leichen⸗ halle nach dem Bahnhof und umgekehrt. mit Einspännerwagenn 1⁵/

15. Für Stellung eines Leichenwagens zur Ueberführung einer Leiche von und nach. auswärts, tägliche Leihgebühhr 10j

16. Ausgraben einer Leiche und Wiederbeerdi⸗ gung(ohne Lieferung eines Sarges): a) auf demselben Friedhorrr 7⁵½ b) auf einen anderen Friedho. 100⁰

17. Ausgraben einer Leichh 50/

195. Srdgelän:: 375½

19. Benutzung des Sektionszimmers 10%

20. Benutzung des Leihsargss 12j½

21. Für eine Beerdigung am Vormittage wird ein Zuschlag erhoben: im Sommer vönðssö 47 im Winten voenꝰnn 10/

Für den Transport einer Leiche mit Doppelspännerwagen oder Kraftwagen werden die Mehrkosten den vorstehenden Sätzen zugeschlagen.

Bemerkung: Für Auswärtige werden 2500 zu den vorstehenden Gebührensätzen unter Iund II erhoben. Der Zuschlag von 2500 für Auswärtige zu den Kosten für die Feuerbestattung einer Leiche wird nicht erhoben, wenn ein Leichenwärter oder eine Leichenwärterin nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird und die Stellung des Leichen⸗ wagens nicht erfolgt.

III. Gebühren für Grabunterhaltung. Die für die gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten zu leistende Vorauszahlung be⸗ trägt für 1 Jahr und einen qm Grabfläche:

a) in der Unterhaltungsstufeel 30 7 7 77 II 7*0 HII 15/½

. standgeländes ist verboten. Die Truppe haftet f

keinerlei Schäden, die auf das Betreten des Schießstanh

geländes zurückzuführen sind.

Sonstiges. Das Betreten der Kasernen durch Reisende 1

aufnahmen innerhalb des Kasernements verboten. nehmigung hierzu erteilt nur das Reichswehrministeri

Jede, die Kaserne betretende Zivilperson, die nich 6 Besitze eines vorschriftsmäßigen Ausweises des Stande e ist, hat sich auf der Wache an⸗ und abh melden.

Angebote von Heu, Hafer, Stroh usw. sind an 0 1H

Heeres⸗Unterkunftsamt zu richten. Für Angebote Lebensmitteln ist die Küchenverwaltung, für Abga von Stalldünger die Abteilung IVa(Zahlmeister) o die 4.(M.⸗G.) Kompagnie zuständig.

Hausierer ist verboten. Ebenso sind Film⸗ und Eing,

bH

h C C

27