Jahrgang 
1927
Seite
78
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78 1) Güter, deren Beschaffenheit oder Inhalt befürchten läßt, daß sie durch die Beförderung auf dem Rollfuhr⸗ werk beschädigt oder gemindert werden könnten. Ueber die Ausschließung der Güter nach e und kent⸗ scheidet im Einzelfalle die Abfertigungsstelle, bei der der Unternehmer die Ausschließung beantragen kann.

Einholung der Empfangsbescheinigung. Der Unternehmer hat sich den Empfang der Güter nach Anordnung der Eisenbahnverwaltung auf den Ver⸗ rechnungskarten(Rollkarten) oder auf anderen Vor⸗ drucken bescheinigen zu lassen.

Behandlung unanbringlicher Güter.

Güter, deren Annahme vom Empfänger verweigert wird oder die aus einem anderen Grunde nicht abgeliefert werden können, sind alsbald mit den zugehörigen Begleit⸗ papieren der Abfertigungsstelle zurückzugeben. Hierbei ist der Grund des Ablieferungshindernisses und die Zeit der versuchten Ablieferung anzugeben. Bei Annahme⸗ verweigerungen ist der Empfänger anzuhalten, diese unter Angabe des Grundes auf dem Frachtbrief unter⸗ schriftlich zu bestätigen. Für das Zurückbringen unan⸗ bringlicher Güter kann der Unternehmer das volle Roll⸗ geld beanspruchen.

Vorläufige Verwahrung der unanbringlichen Güter.

Wird von der Reichsbahndirektion angeordnet, daß der Unternehmer die unanbringlichen Güter auf Verlangen der Abfertigungsstelle bis zur Beseitigung des Abliefe⸗ rungshindernisses oder bis zur Uebergabe zur Lagerung in seinen Räumen vorläufig verwahrt, so darf der Unternehmer das Lagergeld nach dem Nebengebühren⸗ tarif zum Deutschen Eisenbahn⸗Gütertarif, Teil 1 Ab⸗ teilung B anrechnen.

Das Lagergeld beträgt nach vorgenanntem Tarif:

a) Wenn das Gut in bedeckten Räumen gelagert wird, für je auch nur angefangene 24 Stunden und 100Kg:

für die ersten 24 Stunden RM. 0,I0

für jede weiteren 24 Stunden RM. 0,15

b) Wenn es im Freien lagert, für je auch nur angefangene 24 Stunden und 100 kg:

für die ersten 24 Stunden

für jede weiteren 24 Stunden

Verpflichtung zur Abholung.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Expreß⸗, Eil⸗ und Frachtstückgüter, die mit der Eisenbahn befördert werden sollen, auf Verlangen der Absender abzuholen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die im Absatz 1 unter a bis f genannten Güter.

Die Rollgeldsätze betragen:

V Erhreh 3015 b) für Frachtgut Zone 1 Zone II Zone 1 Zone II K RM. RM. RM. RM. 1 5 0/f10 0,15 Nur Expreßgut 6 10 0,15 0,20 11 25 0/20 0/25 0/20 0/25 26 50 0,35 0,45 0/25 0,30 51 75 0,50 0,65 0/35 0,/45 76100 0,65 0,85 0,45 0,55 10¹112⁵ 0,80 1/,05 0,55 0,65 126150 0,95 1,25 0,65 0,85 15117⁵ 1,10 1,45 0,75 0,95 176200⁰0 1,25 1,65 0,85 1,05 Bei Sendungen über 200 kg für je 50 kx. 0,30 0,40 0j20 0j25

Abschnitt 1

Die Zone J wird umgrenzt von:

Hammstraße, Wetzlarer Weg, Am Weiher, Kliniken Schöne Aussicht, Aulweg, Wilhelmstraße, Liebigstraße Riegelpfad mit der Oberhessischen Werkstätte, Schiffen berger Weg, Moltkestraße, Ostanlage, Marburger Stra

bis Steinstraße mit Seitenstraßen Schottstraße, Asterweg Ederstraße, Weserstraße, Schillerstraße, Dammstraße, In Gartfeld, Nordanlage, Lahnstraße und Gabelsberger straße mit Elektrizitätswerk.

Innerhalb dieser Grenze liegende nicht ge⸗

nannte Straßen gehören zur Zone l. Die übrigen über der Grenze der Zone lliegen den Straßen gehören zur Zone II.

Gegen das Rollgeld sind die Güter im Erdgeschoß den

Wohn⸗ oder Geschäftsräume abzuliefern oder abzuholen.

Sendungen, die aus nicht mehr als 20 einzelnen

Stücken bestehen und bei denen das einzelne Stück ni mehr als 50 kg wiegt und von einem Mann getragen werden kann, sind auf Verlangen auch in andere Ge⸗

schosse oder Kellerräume abzutragen oder von dort ab Für diese Ausnahme kann eine besonder

zuholen. Abtragegebühr erhoben werden, deren Höhe von del Eisenbahnverwaltung festgesetzt wird.

Für die An⸗ und Abfuhr von Gütern mit besonderel Fahrt oder zu einer vom Absender oder Empfänget gewünschten Stunde mit besonderer Fahrt kann del Unternehmer angemessene Gebühren bis zum doppelten Betrag des Rollgeldes erheben. Hierüber hat sich det Unternehmer zuvor mit demAuftraggeberzu verständigen

Die Abtragegebühr beträgt für je 50 kg 10 Pf.

Für die Einziehung von Wertnachnahmen von

Empfänger, soweit sie nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers bezahlt werden, werden erhoben: a) von mehr als 10500 RMNRW.

b) von mehr als 500- 3000 RM.

c) von mehr als 3000 RMMRAN.ů7

(bis 500 kg) sind, soweit es sich um Selbstverbrauchel

handelt, allgemein Ermäßigungen vorstehender Roll gebühren bis zu 2500, und zwar für die Zeit vom 1. Sep⸗ tember bis 30. November jeden Jahres zu gewähren

Versendungsarten für Güter

(siehe hierzu auch die nachstehende TabelleFrachtsätze) ö Als allgemeines Eilgut(Klasse la) gilt alles, wa

als Eilgut aufgegeben wird.

In die ermäßigte Eilgutklasse(Klasse Ile) ent⸗

fallen u. a.: Bienen, Brot, Butter, frische Feld⸗ und

Gartenfrüchte, Fische, Margarine, Milch, lebende Pflan zen, Rohfett. Die Berechnung erfolgt nach Klasse 1 für

allgemeines Stückgut.

Als allgemeines Stückgut(Klasse I) gilt alles, wa

im nächstfolgenden Absatz nicht aufgeführt wurde. In die ermäßigte Stückgutklasse(Klasse II) fallen u. a.: Bier, Brot, Butter, Eier, Eisen⸗ und Stahlwaren

allgemein, Erdöle, Feld⸗ und Gartenfrüchte, Fische, Fleisch; Holz und Holzwaren Tonwaren, Torfstreu. Der Nottarif, welcher auf jederzeitigen Widerruf Zeit verlängert wird, erhält die Berechnung nach Klasse Il des allgemeinen Stückgutes abzüglich 10%é Getreide, Mühlenerzeugnisse frische Feld⸗ und Gartenfrüchte, Seefische, Milch, Butter, Fette, Käse, Oelfrüchte, Brot, sämtlich nur zur Ver

Gemüse, Getreide, Heringe, Heu, Käse, Margarine, Steine, Stroh,

von Zeit zu

In diese Klasse fallen:

wendung im Deutschen Reich.

Auskunft über hier nicht aufgeführte Artikel sowié andere Angelegenheiten erteilt jederzeit die Auskunfts

stelle der Güterabfertigung( 4 und 141), sowie die Eilgüterabfertigung( 60). ö

0 mindestens RM. 170 e 47 mindestens RM. 10 8704

mindestens RM. 7,50

Den Empfängern von kleineren Kartoffelsendungen