Allgemeines: Verkehrswesen 7 7
Vo
ald hnort auf Entfernungen bis einschl. 75 Tarifkilometer ag uuhsben. Sie gelten von Sonntag bis einschl. Sams⸗ Lagen berechtigen zur beliebig häufigen Fahrt an allen in ei n, jedoch nur für die 4. Wagenklasse. Uebergang Warten höhere Klasse ist ausgeschlossen. Die Ausgabe der Muster erfolgt nur auf Antrag nach vorgeschriebenem
Eer. Bordrucke hierzu verkaufen die Fahrkartenaus⸗
Aben. Der Antrag ist seinem Vordruck entsprechend vom
Arbe b oitheder, vom Antragsteller selbst und von der Polizei⸗ rde am Wohnort des Arbeiters auszufertigen und unterschreiben.
m RM. Em RM. km RM.] Km RM.] Em RM. Em RM.
4 0,7[16 2,529 3,6 42 5,0[556,668 8,2 5 0„,817 2,630 3,6435,256 6769 8,2 10 0,9(18 2,731 u,844 5,357 6,870 8,4 1,0[192,832 3,945 5,458ᷣ,—78,6 6 1,220 2,9[33 4,046 5,559 7, 7 8,6 9 15 213,0[34 4,[47 5,6607,27 8,8 10 17 22 3,135 4,48 5,86 7,3748,8 11 13 23 3,236 4,349 5,962 7/475 ,0 12 20 24 3,37 4, 506,063 76
025 3,338 4,6[516, 64 7,7 14 22 26 3, 39d,52 6,65 7„,8
•2 27 3,4[404,853 6, 66 7,9 2,4(28 3,5414,9 546,5[678,0
prict Preis der Kurzarbeiterwochenkarten ent⸗ rundit dem halben Preis der Wochenkarten unter Auf⸗ ung auf 10 Pfennig.
Arbeiterrückfahrkarten
werden ausgegeben an
(B die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen
Aebeiter) Angehörige der Reichswehr, Angestellte und
.
—— 5 die Beamtenanwärter, Lehrlinge und an andere Berufsausbildung beschäftigte Personen. on den Genannten erhalten Arbeiterrückfahrkarten: „Verheiratete zur Fahrt zwischen dem Arbeitsort
und dem Wohnort des Ehegatten,
00 Verwitwete und Geschiedene zur Fahrt zwischen heit Arbeitsort und dem Ort, wo sie mit ihren unver⸗ rateten Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, und Unverheiratete zur Fahrt zwischen dem Arbeitsort erh kden Wohnort der Eltern. Elternlose Unverheiratete 8. ten die Karten, wenn sie 21 Jahre alt sind, nach dem gemerdit der Erzieher, wenn sie mit Geschwistern einen Ges einsamen Haushalt führen, nach dem Wohnort der hall wister. Geschiedene, die keinen gemeinsamen Haus⸗ ver mit unverheirateten Kindern führen, stehen Un⸗ heirateten gleich. Oder0 Karten gelten am Tage vor Sonn⸗ und Jesttagen der an diesen Tagen selbst zur Fahrt nach dem Wohnort tage ngehörigen und am Tage nach Sonn⸗ und Fest⸗ Arbeitoder an diesen Tagen selbst zur Fahrt nach dem be eitsort. Die Tage, die als Festtage gelten, werden annt gemacht. Wa ie Arbeiterrückfahrkarten werden nur für die vierte d Taandn ausgegeben und gelten längstens 7 Tage, Karte ag der Lösung eingerechnet. Die Benutzung der nach en an anderen im Tarif genannten Tagen ist nur beam Bescheinigung der Karten durch den Stations⸗ rifkil en zulässig. Die Entfernungsgrenze beträgt 150 Ta⸗ von GSarmen Uebergang in höhere Klasse und Benutzung ist ni chnellzügen ist ausgeschlossen. Fahrtunterbrechung 2— cht gestattet. Die Ausgabe erfolgt auf Antrag nach Larter chriebenem nmi Vordrucke sind an den Fahr⸗ die nausgaben erhältlich. Nähere Auskunft erteilen Fahrkartenausgaben.
Gepäcktarif. ö
Reisegepäck— d. h. Gegenstände, deren der Reisende zu seiner Reise bedarf— wird zu den Sätzen des Gepäck⸗ tarifs nur gegen Vorlage von Fahrkarten angenommen, die nach der Station gültig sind, für die die Gepäck⸗ abfertigung verlangt wird. Reisegepäck wird auch nach einer über die Bestimmungsstation der vorgelegten Fahrkarten hinaus gelegenen Station angenommen, wenn durchgehende Fahrkarten bis zu dieser Station nicht oder nicht über den vom Reisenden benutzten Weg bestehen, der Reisende aber Fahrkarten nach der zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Station gelöst hat.
Der Frachtsatz für 10 kg ist aus der nachstehenden Preistafel zu entnehmen. Die Mindestfracht beträgt 0,/20 RM. Mindestgewicht 10 kg.
Gepäck⸗ Gepäck⸗ Kragt fracht fracht fracht
Ium fur 101: n für 104 flur 1046 RM. XM. RWE.
606— 663 2,20 664— 720 2,30 721— 799 2,40
1— 25 0,20 26— 48 0j,30 49— 69 0,40 70— 92 0,0
2⁴727⁵ 1,20 276—305 1,30 306—334 1,40 335—368 1,50800— 930 2,50 93—11²⁷ 0j60 369—402 1,60(931—1152 2,60 118—140 0,70 403—436 1,70(1153—1347 2,70 141166 0j80 437—475⁵ 1,80 ö1348—1569 2,80 167192 0,90 476—516 1,90 1570—17502,90 193—2¹⁷ 4.— 517.—55⁷ 2.— 218—246 1s,10 558—605 2,10
Der Preis einer Fahrradkarte beträgt auf Ent⸗
fernungen: von 1—25 Kzum RM. 0,30 000„O,50 „ 0.„ 0,80
Die Geltungsdauer der Fahrradkarte beträgt 4 Tage.
Die Aufbewahrungsgebühr für Gepäck beträgt RM. 0,20 für jedes Stück für die beiden ersten Tage; für jeden weiteren Tag ebenfalls RM. 0,20.
Die Gebühr für Aufbewahrung von Kraftfahrrädern
beträgt RM. 1,00 für jeden Tag. An⸗ und Abfuhr von Aiugant sowie Eil⸗ und Fracht⸗ t
gut. Abfuhr der Expreß⸗Eil⸗ und Frachtstückgüter.
Der Rollfuhrunternehmer ist verpflichtet, die mit der Eisenbahn ankommenden Expreß⸗, Eil⸗ und Frachtstück⸗ güter ohne vorherige Anmeldung den zur Empfangnahme Berechtigten zuzustellen(Abfuhr).
Von der Abfuhr sind ausgenommen:
a) Güter, die bahnlagernd gestellt oder für solche Empfänger bestimmt sind, die ihre Güter nach ihrer Erklärung selbst abholen oder durch andere Fuhrunter⸗ nehmer abholen lassen.
b) Die in der Anlage zur Eisenbahnverkehrsordnung unter 1 aufgeführten Gegenstände, ferner die unter I1I bis VI genannten, soweit sie mit Gütern der Anlage C oder mit anderen Gütern nicht zusammen geladen werden dürfen.
9 Güter, die nach den Vorschriften der Eisenbahn⸗ verkehrsordnung oder des Tarifs vom Empfänger aus⸗ zuladen sind.
d) Güter, die vor der Auslieferung an den Empfänger
einer zoll⸗ oder steueramtlichen oder polizeilichen Be⸗
handlung unterliegen.
e) Güter, die sich wegen ihrer Form, ihres Umfangs oder ihres Gewichts zur Verladung auf die gewöhn⸗ lichen Beförderungsmittel des Unternehmers nicht eignen oder zu deren Auf⸗ und Abladen die üblichen Lademittel nicht genügen.


