Jahrgang 
1913
Seite
345
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Bezirkseinteilung zur Feuerlösch-Ordnung ꝛc. Reinigung der Schornsteine

Der 4. Bezirk(Südbezirk)

umfaßt die Hofreiten und einzelnen Gebäude in dem Gebiet, welches umgrenzt wird von der oben genannten Visierlinie zwischen den Kirchtürmen, der Süd-Anlage, zwischen Johanneskirche und Selterstor, der West Anlage von da bis zum Hause Geilfus, dem Damm der Main-Weser-Bahn bis zum Bahn hofe und dem Laufe der Lahn unterhalb der Wiesechmündung, also Südseite des genannten Teils der Süd-Anlage und Südwestseite der West-Anlage bis zur Pumpstation, Straßen und Wege daselbst, Bleichstraße zwischen Süd-Anlage und Löberstraße, Alicestraße, Ludwigstraße südlich der Alicestraße, vorderen Riegelpfad, südwestliche Hälfte der Ebelstraße, Leihgesterner Weg bis zum Aulweg, letztere zwischen der Kreisstraße nach Leihgestern und der Frankfurter Straße, Liebig-, Wilhelm-, Klinik⸗, Frankfurter und Hofmannstraße, Wetzlarer Weg, Crednerstraße, Mittelweg, Hillebrandstraße, Bahnhofstraße zwischen West-Anlage und Bahnhof, Grabenstraße, Bahnhöfe und deren Zufuhrstraßen mit sämt lichen Gebäuden, chemische Fabrik von Throm, Margaretenhütte, sämtliche neuen Kliniken, Schöne Aussicht und Altienbrauerei. ö

Der 5. Bezirk(Westbezirk)

umfaßt alle Hofreiten und einzelnen Gebäude westlich des Dammes der Main-Weser-Bahn und der Lahn unterhalb der Wieseckmündung, also denHamm, Rodheimer, Krofdorfer

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und Schützenstraße, Mühlen, Badeanstalten, Schlachthaus, Neustädter Feld und Hardt.

Feuer-Alarm⸗Signale.

Der Turmwächter hat, sobald er Feuer entdeckt, die Sturmglocke mit rasch hinter einanderfolgenden Schlägen zu ziehen, und darauf zur näheren Bezeichnung des Bezirks je ein weiteres Zeichen zu geben, welches besteht bei einem Brande im 1.Bezirk(Stadtinneres) in 1 Glockenschlag

2.(Nordbezirk)2Glockenschlägen 3.(Ostbezirt). 3 5 4.(Oüdbegir) 1 .(Westbröirh)

Gleichzeitig hat der Turmwächter durch das Sprachrohr die Gegend noch näher kenntlich zu machen und außerdem

am Tag eine rote Fahne, bei Nacht eine rote Laterne

nach der betreffenden Richtung hin aufzustecken.

Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so hat der Turmwächter nach deren Ablauf das Stürmen ganz einzustellen, und damit erst wieder zu beginnen, wenn er ein zweites Feuer entdechken sollte.

Die Alarmierung geschieht ferner durch die Schutzmannschaft mit der Hupe, und durch die Trommler und Hornisten der Freiwilligen Feuerwehren und bei sehr großen Bränden auch durch die Glocken der Johanneslhirche und der katholischen Kirche.

Reinigung der Schornsteine.

§ 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner tunlichst Rückh⸗ sicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu begegnen, und alles zu vermeiden, was un nötiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, tunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen voraus gesetzt, daß die in dieselben mündenden

Feuerungen im Gebrauch sind wenigstens

alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im

Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oktober, Januar und

April gefegt werden. § 9. Die Reinigung der Schornsteine darf

ohne Zustimmung des Hauseigentümers und

der dabei beteiligten Hausbewohner in den

Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht

vor 6 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden. Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig. Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigentümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigentümer des Hauses ob. Wenn Aussteigeöffnungen im Dache an gebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen. § 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 15 5

2 Stockwerke 20 2 2 2 25 4 30 3 35

und für jedes Stochwerk, durch welches der Schornstein weiterläuft, 5 Pfg.