Jahrgang 
1913
Seite
343
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Allgem. Verein für Armen- u. Krankenpflege Reinhaltung der Straßen ꝛc.

von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen und Anstalten.

1. Er übt die Armenpflege durch seine Helfer und Helferinnen aus.

2. Er unterhält eine Säuglingskrippe (Pflegegeld täglich 20 Pfg.), Johannesstr. 7.

3. Er vermietet in seinen Häusern gegen wöchentliche Mietszahlung billige Woh⸗ nungen(Mietspatronat).

4. Er vermittelt da, wo die Hausfrau fehlt oder an der Führung des Haushalts verhindert ist, die nötige Hilfe(Hauspflege).

II. Der Krankenpflege dienen die im Schwesternhaus, Johannesstr. 7, stationierten

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Diakonissen(Gesuche um Schwestern dort anzubringen), sowie die Krankenabteilung im Schwesternhause.

Im Schwesternhaus besteht weiter:

1. Hospiz fuür reisende Damen.

2. Heim für alleinstehende ältere

Damen.

3. Herberge für stellenlose Dienst

mädchen.

Mitgliederbeitrag mindestens 2 Mk. jährlich, doch ist, da der Verein die Tätigkeit einer ganzen Reihe von Vereinen in sich zu⸗ sammenfaßt, ein den Einkommensverhältnissen entsprechender meist wesentlich höherer Bei trag üblich.

neinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze.

§ 1. Die Verunreinigung der Straßen und Plätze überhaupt und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugtiere ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straßen oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirte, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch Fuhrwerke oder Zugtiere der bei ihnen ein kehrenden Fuhrleute verunreinigt wird.

§ 5. Zur Winterszeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen.

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofreiten mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr morgens gestreut sein. ö

b) An den auf die Straße gehenden Dach

kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weg geschafft werden.

Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d) Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lohalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf eisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.

e) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig zu bestreuen oder auf hauen zu lassen.

1) Beim Schneefall muß längs der Hof reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.

g) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofreite nicht auf die Straße ge bracht werden, ohne daß für augenblich⸗ liche Wegschaffung gesorgt wird.

§ 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrat, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.