Jahrgang 
1912
Seite
332
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Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung und dem Ortsstatut vom 30. August 1900

Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung und dem Ortsstatut vom 50. August 1900.

Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Ver⸗ trag als auf die Dauer eines Kalen⸗ der-Vierteljahres abgeschlossen an⸗ gesehen. beginnt mit dem ersten Werktag eines Vierteljahres und endigt mit dem Beginne des folgenden Kalender— vierteljahres.

Ein im Laufe des Kalendervierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt als bis zum Ende desselben eingegangen, falls nicht ein anderes vereinbart ist. Der Dienstver⸗ trag, welcher bei den auf ein Jahr ge⸗

mieteten Dienstboten nicht sechs Wochen, bei ö

den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Jahr, bezw. Vierteljahr oder Monat als still⸗ schweigend erneuert zu betrachten.

Artikel 14.

Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge⸗ kündigt werden, wenn ein wchtiger Grund vorliegt.

Artikel 15.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ herrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern

nicht besondere Umstände eine andere Beur⸗ teilung rechtfertigen, namentlich anzusehen, wenn ein Dienstbote

1. sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht;

2. den in Gemäßheit des Dienstvertrags ihm obliegenden Verpflichtungen nach⸗ zukommen beharrlich verweigert;

3. der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht oder die ihm anvertrauten Tiere mißhandelt;

4. sich Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletz⸗

ungen gegen die Dienstherrschaft oder

deren Familienmitglieder zu Schulden kommen läßt;

mit den Familienmitgliedern der Dienst⸗ herrschaft oder mit den Hausbewohnern verdächtigen Umgang pflegt oder das

im Hause dienende Gesinde zu Hand⸗

lungen verleitet, welche wider die Gesetze

oder wider die guten Sitten verstoßen; 6. zu den von ihm übernommenen Dienst⸗

leistungen unfähig oder mit einer ab⸗

schreckenden Krankheit behaftet ist;

Das Kalender-Vierteljahr

entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung

7. länger als vierzehn Tage durch Krank⸗ heit, Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an seinen Dienstleistungen verhindert ist;

8. schwaͤnger ist;

9. ohne Erlaubnis der Dienstherrschaft sich über Nacht aus deren Wohnung entfern oder andere Personen bei sich beherbergt;

10. das Dienstbuch abzugeben sich weigert/

11. sich überhaupt solcher Handlungen schuldig macht, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstbotenverhältnis erforder— lichen Vertrauen oder mit einer geregelten Hausordnung unvereinbarlich sind.

Artikel 16.

Als ein wichtiger Grund, der die Dienst⸗ boten zur Kündigung ohne Einhaltung einen Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn sie zur Fortsetzung des Dienstes

unfähig werden;

2. wenn die Dienstherrschaft sich Tätlich⸗ keiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;

3. wenn die Dienstherrschaft oder deren Angehörige die Dienstboten oder deren Angehörige zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht, welche wider die Ge⸗ setze oder die guten Sitten verstoßen oder die Dienstboten vor derartigen 3u mutungen anderer, die zur Familie ge— hören, oder im Hause regelmäßigen 3u⸗ tritt haben, nicht schützt;

4. wenn ihnen die Dienstherrschaft die ihnen gebührenden Gegenleistungen unbefug vorenthält;

5. wenn die Dienstherrschaft den Dienst boten am Besuche des wöchentlichen Gottesdienstes ohne hinreichenden Grun fortgesetzt verhindert;

6. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohn⸗ ort bleibend verändert oder die Dienst boten nötigen will, längere Reisen in entferntere Gegenden mitzumachen?

7. wenn die Dienstherrschaft sich überhauß, solcher Handlungen schuldig macht, wel mit den dem Gesinde gegenüber 5 Dienstherrschaft nach dem Dienstboten verhältnisse zustehenden Anforderunge unvereinbarlich sind.

Artikel 18.

Wenn ein Dienstbote den Dienst vertrage

widrig nicht antritt oder unbefugt aus daft selben austritt, so kann die Dienstherrschez

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