Jahrgang 
1912
Seite
331
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Auszüge aus den Lokal⸗Polizei⸗Verordnungen u. dergl. melde⸗Ordnung.

1. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:

Zu⸗ und Wegzug:

1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, n in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ fein zu nehmen, unter Vorlage der ihm von einem bisherigen Wohnorte erteilten Ab⸗ weldebescheinigung binnen acht Tagen vom 901. des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes om 4. Dezember 1874).

2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗ anrot⸗ um seinen gewöhnlichen Aufenthalt ufzugeben, unter Aufgabe des Orts, an den

verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des enannten Gesetzes).

G61 Diejenigen, welche der in die Gemeinde zießen einziehenden oder aus derselben weg⸗ dehenden Person Wohnung und Unterkommen dewährt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung —.— den zunächst Verpflichteten nicht selbst delhehen ist, binnen zehn Tagen nach Raren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des ge⸗ unten Gesetzes).

Wohnungswechsel.

Har Hauseigentümer von dem in ihren Lehe ern, durch Einzug oder Auszug vor— Iönlien Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ bet ichen Aufenthalt oder nur zum Geschäfts⸗ früb verwendet sein, unter Angabe der de beren, beziehungsweise künftigen Wohnung aae oder Ausziehenden binnen acht Neiehn nach dem Ein⸗ oder Auszuge. Zu Häuber Angabe sind Hauptmieter ganzer bun er oder einzelner Teile derselben ver⸗ Unt en, wenn sie Wohnungen wieder an ermieter abgeben. —5— unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der eige p statt des Eigentümers für die An⸗ stra verantwortlich(Art. 85 des Polizei⸗ gesetzes).

seine Wer innerhalb der Gemeinde Gießen änderte gene oder gemietete Wohnung ver⸗ der t, unter Angabe der verlassenen, sowie

1 neubezogenen Wohnung, insofern die nächst. nicht bereits durch den nach 4 zu⸗ Tage Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn 7 des Gach der Wohnungsveränderung(Art.

Dierehes vom 4. Dezember 1874).

Spiaf tellenigen, welche andere bei sich in Ninn ellen aufnehmen, von jeder Aufnahme (Art 85 vierundzwanzig Stunden 385 des Polizeistrafgesetzes).

Diensteintritt und Dienstaustritt.

7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbegehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder den⸗ selben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89des Polizeistrafgesetzes).

8. Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach dem Dienstein⸗ tritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Ver⸗ pflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

Fremdenaufnahme.

9. Gast⸗ und Herbergswirte täglich bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten

224 Stunden erfolgten Aufnahmen von Frem⸗

den(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).

10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).

II. Form der Meldung.

1. Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Be⸗ sitze eines Gesindedienstbuches sind, die Aus⸗ fertigung eines solchen zu erwirken, andern⸗ falls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten ob⸗ liegenden Meldungen(siehe II, 1) können die

vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich

als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formu⸗ larien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts auf Erfordern verabreicht werden.

Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führen⸗ den Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 1-3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Dienstboten erhalten solche durch Visierung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.