Jahrgang 
1911
Seite
341
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Erheb d. städt. Oktrois Tariff. d. Dienstmänner Vorschr. f. d. Verkehr u. Schutz ꝛc.

7. Bier, eingeführt oder in der Ge markung hergestellt, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 16½4 vom Hundert der Menge 1 hl

8. Bier, eingeführt mit einem Alkohol⸗ gehalt von höchstens 16½ vom Hundert der Menge. 1 bpl

B. Brennstoffe.

9. Steinkohlen und Koks 100 kg Braunkohlen und Braunkohlen Briketts 100 ka

0,65 0,3⁰

0,08

0,04

Anmerkung.

Zu 14. Alkoholfreier Trauben- und Obst wein wird zu denselben Oktroisätzen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.

Zu 5 u. 6. Befreit von der Abgabe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbranntweinsteuer be⸗ stehenden Befreiungsbestimmungen ohne Dena turierung an Verwendungsberechtigte steuerfrei abgelassen wird.

Oktroi⸗Rückvergütungssätze.

Traubenwein und Most in Fässern, Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend bei einer tägl. Mindestausfuhr

von 40 Litern für je 1 hl 3,.

Tarif für die

I. Bestimmte Gänge:

a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichneten Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu 5 Kilo 30 Pfü. 2. mit Gepäck von 10 15 Kilo 40 3. 110 20%% 50 e 4 25 0, 80 b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen⸗ haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodberg, und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 5 Kilo 50 Pfo⸗ 2. mit Gepäck von 525 Kilo 80

Textors Hardt

Für Rückaufträge ist in allen Fällen

die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.

II. Zeitarbeit:

a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde. 2. für jede weitere Stunde.

50 Pfg. 40

341 Obstwein und Most in Fässern bei einer täglichen Mindestausfuhr von 40 Litern für je u0.,70 Branntwein in die Gemarkung ein geführt bei einer täglichen Mindest ausfuhr von 20 Litern für je 1 hl: Aunter 38% 130 von 38 4105 1,60 von 42 49½½9 1j85 von 59½% A6n 2,1⁵ Linöoret hinn i e e. ,50 Bier eingeführt oder in der Ge markung hergestellt, mit einem Alkohol gehalt von mehr als vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest ausfuhr von 40 Litern für je 1 hl 0,65 Bier eingeführt mit einem Alkohol gehalt von höchstens vom Hundert der Menge bei einer täglichen Mindest⸗ ausfuhr von 40 Litern für je 1 hl 0,/30 Steinkohlen und Koks bei einer tägl. Mindestausfuhr von 250 kg für je 100h 8 Braunkohlen u. Braunkohlenbriketts bei einer tägl. Mindestausfuhr von 500 kg für je 100 kg 0,04 Dienstmänner. b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde. 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 50

Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

III. Führung von Geschäftsreisenden. a) mit Mustern:

1. für die erste Stunden. 50 Pfg.

2. für jede weitere Stunde. 40 b) mit Musterkoffern auf Handwagen:

1. für die erste Stunden. 270

2. für jede weitere Stunde. 60

Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er⸗ höhen sich die vorstehenden Sätze um 20 ½, mindestens aber um 10 Pfg.

Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe-Ordnung mit Geld⸗ strafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

vorschriften für den verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn.(Vom 8. November 1909.)

J. Verhalten der Fahrgäste. 81.

§ 2. Zum Ein- und Aussteigen der Fahr⸗

Die den Straßenbahnwagen benützenden gäste halten die Wagen nur an den durch

Personen haben den Anordnungen des mit eine Tafel kenntlich gemachten Haltestellen, Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitima- und zwar mit Ausnahme der Umsteigestellen tion versehenen Bahnpersonals Folge zu leisten. nur nach Bedarf.