Jahrgang 
1911
Seite
340
Einzelbild herunterladen

340 Ein- u. Durchfuhr von frischem Fleisch Erhebung des städtischen Oktrois

legen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch in zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.

der Schlachttiere stattfand, muß das Fleisch

mit einem bezügl. amtlichen Stempel ver⸗

Fleisch ist

sehen sein.

Das zur Einfuhr bestimmte nach Entrichtung der Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof zu verbringen.

Die Untersuchung findet täglich mit Aus

nahme der Sonn- und Feiertage von 7 bis

12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nach mittags statt.

Außer der Verbrauchssteuer ist eine Be schaugebühr zu entrichten, die mit jener zu

Zum Nachweis, daß die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung

sammen erhoben wird. Die Beschaugebühr beträgt für Ikg Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide, eines Stückes Großvieh sind 30 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 20 Pfg. zu entrichten.

Wird eingeführtes frisches Fleisch bean standet, so sind neben einer verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschaugebühr zu Gunsten der Stadthasse verfallen.

Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem oben genannten amtlichen Zeichen versehen sein.

Die Einfuhr gehackten Fleisches ist ver boten.

Diese Bestimmungen finden keine An⸗ wendung auf frisches Fleisch, das von Pri vaten eingeführt wird und zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

Erhebung des städtischen Oitrois.

§ 3. Ohtroipflichtige Gegenstände dürfen nur am Neustädter, Selters-, Neuenweger und Walltor eingeführt, auch müssen die Ab gaben, für welche keine besondere Erhebungs stätte besteht, an die Oktroierheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle ohtroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.

§ 5. Die vor den Toren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche ohtroi pflichtige Gegenstände empfangen, haben so gleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofreite, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Einteilung der Stadt nach angehören. Passieren solche Gegenstände ein Tor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6. Ueber alle Oktroibarzahlungen müssen

die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Deklaranten augenblichlich be händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von

den Empfängern oder deren Beauftragten

(Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein fuhr nicht nach Art und Menge genau an

gegeben werden, so erhält der Einbringer

einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe stelle, welche den Transportschein ausstellte,

einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von Ibis 5 Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)

Vom 1. April 1910 ab gilt lt. Bekannt⸗ machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 24. März 1910 nachstehender

Oitroi⸗CTarif. K. Getränke. 2

1. Traubenwein u. Most in Fässern 1hl 3,00 2. Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend. 1 Flasche oder 1 Krug 3. Obstwein und Most in Fässern 1hl 4. Obstwein in Flaschen oder Krügen, nicht über 11] haltend. 1 Fl. 5. Branntwein innerhalb der Ge markung hergestellt Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei-Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi-Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab⸗ gabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen 6. Branntwein, in. die Gemarkung eingeführt: a) versüßter Branntwein, Likör hl b) Spiritus, Arrak, Rum u. sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alko hol⸗Gehalt versteuert und zwar Wchl Si

0,06 1.00

0,02 6,00

3.0⁰

6,0⁰