Jahrgang 
1911
Seite
328
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228 Algem. Berein sür Armem⸗ u. Wankenpiege Reinhmmnd de

von Erwerb, durch zweckmäßige Einrichtungen

und Anstalten.

Er unterhält zu dem Zwecke in seinem Schwesternhaus:

1. eine Säuglingskrippe(Pflegegeld

täglich 20 Pfg.),

2. kauft er alte Häuser, richtet sie menschen würdig ein und vermietet sie gegen wöchentliche Mietzahlung(Mietspatro nat) und

3. hält er Winters Flickabende ab, in

denen unter Lieferung des Materials Unterricht im Flicken erteilt wird.

Ferner wird ein Säuglingsheim, verbunden

mit Milchküche, in der ehemals Weberschen

Besitzung in der Wetzsteingasse unterhalten. Die Armenpflege im Besonderen übt eine besondere Helferabteilung mit zwei Bezirks

Reinhaltung der Straßen und

§ 1. Die Verunreinigung der Straßen und Plätze überhaupt und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugtiere ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer

der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straßen oder

des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirte, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch

Fuhrwerke oder Zugtiere der bei ihnen ein⸗

kehrenden Fuhrleute verunreinigt wird.

§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizei behörde Bankette und Straßen täglich zwei mal, morgens zwischen 6 und 8 Uhr und mittags 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 5. Zur Winterszeit gelten noch weiter

folgende Bestimmungen.

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofreiten mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr morgens gestreut sein.

An den auf die Straße gehenden Dach kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern

vorstehern und zahlreichen Helfern und Helfe rinnen aus. II. Der Krankenpflege dienen die im

neuen Schwesternhaus stationierten Diako

nissen(Gesuche um Schwestern dort anzu bringen), sowie die Krankenabteilung im neuen Schwesternhause.

Im Schwesternhaus weiter:

1. Hospiz für reisende Damen.

2. Heim für alleinstehende ältere

Damen.

3. Herberge für stellenlose Dienst

mädchen.

Mitgliederbeitrag mindestens 2 Mk. jährlich, doch ist, da der Verein die Tätigkeit einer ganzen Reihe von Vereinen in sich zu⸗ sammenfaßt, ein den Einkommensverhältnissen entsprechender meist wesentlichtzhöherer Bei⸗ trag üblich.

öffentlichen Plätze.

der Polizeibehörde aufgehauen und weg geschafft werden.

Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lohalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf⸗ eisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf⸗ fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig zu bestreuen oder auf hauen zu lassen.

Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstüche, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.

g) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofreite nicht auf die Straße ge bracht werden, ohne daß für augenblick⸗ liche Wegschaffung gesorgt wird.

7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗

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