Jahrgang 
1910
Seite
327
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Reinhaltung der Straßen ꝛe. Bezirkseinteilung zur Feuerlösch⸗ Ordnung c. 227

9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr morgens gestreut sein.

b) An den auf die Straße gehenden Dach⸗ kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weg⸗ geschafft werden.

c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann. ů

d) Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lolalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen auf⸗ eisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf⸗ fordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig zu bestreuen oder auf⸗ hauen zu lassen.

t Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.

g) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofreite nicht auf die Straße ge⸗

bracht werden, ohne daß für augenblick⸗

liche Wegschaffung gesorgt wird.

7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrat, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.

Abfuhr des Hauskehrichts.

1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, ge⸗ werbliche Abfälle und dergleichen enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft weder entleert, noch deren Inhalt abgefahren.

2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver⸗ pflichtet, Kehrichtͤkasten oder Gefäße zu ent⸗ leeren, welche den nachstehenden Bestimm⸗ ungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungsraumes nicht entsprechen.

3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 ebam' Inhalt keinesfalls überschreiten. Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50 40 30 em Größe kann auf dem Tiefbauamt eingesehen werden.

Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.

Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus⸗ zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.

Bezirkseinteilung zur Orts⸗Feuerlöschordnung und§euer⸗Alarmsignale.

Zwecks leichterer Verständigung der Ein⸗ wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten näher bezeichneten 5 Bezirke eingeteilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmierung durch

en Stadttürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.

Der 1. Bezirk(Stadtinneres) umfaßt alle von der Nord⸗, Ost⸗, Süd⸗ und est⸗Anlage umschlossenen Hofreiten und ein⸗ zelnen Gebäude der inneren Stadt, also Breuz, Markt⸗, Kirchen⸗, Linden⸗ und randplatz, Neuenweg, Diezstraße, Neuen äue, Triller⸗, Weiden⸗ und Erlengasse, Johannesstraße, Mäusburg, Sonnenstraße, reihäuser⸗‚ Wagen⸗, Wetter⸗ und Ritter⸗

gasse, Schulstraße, Kanzleiberg, Kaplanei⸗ und Schloßgasse, Marktlauben⸗ und Sencken⸗ bergstraße, Linden⸗, Hunds-, Brand⸗ und Braugasse, Landgrafen⸗ und Walltorstraße, Asterweg bis zur Nord⸗Anlage, Schiller⸗ und Dammstraße bis zur Nord⸗Anlage, Zozels⸗ und Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Auf der Bach, Kirchstraße, Burggraben, Marktstraße, Stall⸗ und Sandgasse, Neustadt, Oswalds Garten, Große und Kleine Mühlgasse, Tiefen⸗ weg, Kaplans⸗, Katharinen⸗, Löwen⸗ und Wolkengasse, Bahnhofstraße bis zur West⸗ Anlage und Schanzenstraße, Seltersweg, Goethestraße bis zur Süd-Anlage, Teufels⸗ lustgärtchen, Plockstraße, Maigasse, und die nach dem Stadtinneren gerichteten Seiten der Nord⸗, Ost⸗, Süd⸗ und West⸗Anlage.