Jahrgang 
1910
Seite
319
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Melde⸗Ordnung

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Auszüge aus den Lokal⸗polizei⸗verordnungen u. dergl.

Melde⸗Ordnung.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind

verpflichtet: Zu⸗ und Wegzug:

1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ halt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Ab⸗ meldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗

zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Aufgabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes).

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde hießen einziehenden oder aus derselben weg⸗ ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach eren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des ge nannten Gesetzes).

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vor⸗ gehenden Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ önlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäfts⸗ etrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung es Ein⸗ oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein⸗ oder Auszuge. Zu Aeicher Angabe sind Hauptmieter ganzer dunser oder einzelner Teile derselben ver⸗ unden, wenn sie Wohnungen wieder an ntermieter abgeben. ei unter obrigkeitlicher oder sonstiger erwaltung befindlichen Gebäuden ist der erwalter statt des Eigentümers für die An⸗ eige verantwortlich(Art. 85 des Polizei⸗ rafgesetzes). ene Wer innerhalb der Gemeinde Gießen 135 eigene oder gemietete Wohnung ver⸗ ndert, unter Angabe der verlassenen, sowie M neubezogenen Wohnung, insofern die näeldung nicht bereits durch den nach 4 zu⸗ Tochst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn 7 den nach der Wohnungsveränderung(Art.

es Gesetzes vom 4. Dezember 1874). Sch;, Diejenigen, welche andere bei sich in bpPlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme (Artnen vierundzwanzig Stunden

rt. 85 des Polizeistrafgesetzes).

Diensteintritt und Dienstaustritt.

7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbegehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder den⸗ selben verläßt, binnen vierundzwanzig Stun den nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).

8. Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach dem Dienstein⸗ tritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Ver⸗ pflichteten erfolgt ist(Art.7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874½).

Fremdenaufnahme.

9. Gast⸗ und Herbergswirte täglich bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Frem⸗ den(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).

10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).

II. Form der Meldung.

1. Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Be⸗ sitze eines Gesindedienstbuches sind, die Aus⸗ fertigung eines solchen zu erwirken, andern⸗ falls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten ob⸗ liegenden Meldungen(siehe II, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formu⸗ larien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts und bei den Oktroierhebe⸗ stellen auf Erfordern verabreicht werden.

Die Meldungen der Gastwirte haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führen⸗ den Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 1-3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Dienstboten erhalten solche durch Visierung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.