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Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛc.
Verbringung der Leiche in die
Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes 50.— desgleichen eines Kindes von 3 bis 10 Jahren. 30.— desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 20.— Begräbnis eines Erwachsenen ohne Zuziehung eines Leichen— wärters oder einer Leichenfrau. 45.— desgleichen eines Kindes von 3—10 Jahren. 25.— desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 15.— Grabgeläute. 3.—
Die Ansätze unter Rr. 1, 2,, 4, 5, 6 können von der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflich— tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach— suchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗ haltung von Gräbern durch die Stadt.
„Die Stadt übernimmt die dauernde gärt—
nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr— liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech— tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer— neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver—
strichen ist.
„Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver—
schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt. Dieselbe beträgt:
Für ein Grab.
3.
2 zusammenliegende Gräber
„„
+
jedes Grab mehr
—
Ueber die Unterhaltung von Grabdenhk— mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die ICarttlhe der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen— kungen des Bodens entstehen. Stein— einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er— neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be— streuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt— zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.
a) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
b) Die Gräber der zweiten Stufe werden
5. Die Abänderung dieser
L Stufe II. Stufe** III. Stufe ein⸗ jähr⸗ein⸗ jähr⸗ein⸗ jähr⸗ mal lich[mal lich mal lich .. 250 10 500 20 1000⁰ 40 3²2⁵ 13 800⁰ 32 1500 60 400 16 1100⁰—44 2000 8⁰ 47⁵ 10 14⁰0⁰ 56 2500 100 550 22 1700 68 3000 120 6²⁵ 2⁵ 2000 80 3500 140 76 3 s% 00 2 0020
möglichst zu Ostern mit Frühjahrs— pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing—⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter— halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.
c) Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge— blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer— pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und dar— nach, soweit dies die Rücksicht auf die Frühjahrspflanzung zuläßt, einige grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
Bestimmungen
bleibt der Friedhofskommission vorbe—
halten.


