Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛc. 333
werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt. Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todesursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Verricht⸗ ungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Verlangen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen. Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Geschenken, insbesondere Kleidungsstücken oder Bettzeug der Verstorbenen ist den Leichen— wärtern und Leichenfrauen unbedingt verboten. Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Begräbnisamt durch einen er— wachsenen Hausgenossen oder Leichenwärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen. Der Be— gräbnisordner sorgt alsdann für die Er— ledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs- und Begräbnis— Ordnung oder freiwillig übernommen hat. Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforderlich, die Leichenschau, sowie die
Erteilung der polizeilichen Beerdigungserlaub⸗
nis, bestellt auf Wunsch einen Leichenwärter
oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, be— nachrichtigt auf Verlangen der Angehörigen den zuständigen Geistlichen, erteilt dem Fried— hofsaufseher Anweisung wegen Herstellung des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi— gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er— folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.
Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Todesscheins mit dem Leichen— wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des— jenigen, der den Sarg geliefert hat.
Alle Beerdigungen finden von der Leichen— halle aus statt.
Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Stadt Gießen.
I. Gräber. l
1. Grufthallen.
Platz für je 2 Särge übereinander
22000 Mk., vorbehaltlich besonderer
Vereinbarung; für eine Gruft,
entsprechend der oberen Säulen—
einteilunss 5000.— Anmerkung: Die Herstellung der
Trennungswände zwischen den
einzelnen Abteilungen der Gruft—
hallen und der Stützen zum Ueber—
einanderstellen der Särge geschieht
durch die Stadt auf Kosten des
Nutzungsberechtigten.
2. Erbbegräbnis an der Mauer (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)
a) für jede Grabstätte.. 200.— 0 Platz zum Aufstellen einer Aschenurne 100.—
3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)
a) für jede Grabstätte b) Platz zum Aufstellen einer Aschenurne. I.
4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln abgegeben). 33
Reihengrab a) für einen Erwachsenen a) beikinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an 20.—
100.—
50.—
100.—
6) beiéinkommen desgahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk..
p) für ein Kind von 3— 10 Jahren
a) beiEinkommen desZahlungs— pflichtigen von 2600 Mk. an
6) beiEéinkommen desZahlungs— pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk..
e) für ein Kind unter 3 Jahren
a) beiEinkommen desgahlungs⸗— pflichtigen von 2600 Mk. an
6) beiEinkommen desZahlungs-— pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MMxu. 5.
Bei Einkommen des Zahlungspflich— tigen bis zu 900 Mä. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt— lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mä. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt— verordneten-Versammlung erlassen werden.
(Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein— kommensteuer berechnet.)
10.—
15.—
7.50
10.—
II. Beerdigung.
1. Begräbnis eines Erwachsenen ein⸗ schließlich derebühren des Leichen⸗ wärters oder der Leichenfrau,


