Jahrgang 
1907
Seite
312
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312 Tarif für die Dienstmänner. Einrichtung des Omnibusverkehrs

Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er⸗ höhen sich die vorstehenden Sätze um 20%/, mindestens aber um 10 Pfg.

Einrichtung des

§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahrenden durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit⸗ fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuer⸗ gefährlichen Gegenständen, oder solchem Hand⸗ gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.

Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein.

§ 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuer⸗ wehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.

§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Musi⸗ zieren im Innern des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.

Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr⸗ gästen zu halten.

Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.

Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe⸗Ordnung mit Geld⸗ strafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

Omnibusverkehrs.

Die Fahrgäste haben das Ein⸗ und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.

Das Aufsteigen auf einen vom Fahr⸗ personal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.

§ 9. Sofern nicht besondere Schaffner mit der Erhebung des Fahrgeldes beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung an den Kutscher abzugeben.

§ 11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten den⸗ selben genau zu durchsuchen und etwa zurück⸗ gebliebene Effekten dem Eigentümer, sofern er noch anwesend, sofort zu behändigen, an⸗ dernfalls aber sorgsam zu verwahren und spätestens am nächsten Morgen dem Betriebs⸗ leiter zu übergeben, welcher solche unver⸗ züglich an das Polizeiamt abzuliefern hat.

Haltestellen.

Linie A. Marburger Straße, Oktroihaus. Walltor⸗ straße, Asterweg. Lindenplatz, Hotel Ein⸗ horn. Marktplatz, Gebrüder Stamm, Kreuz⸗ platz. Seltersweg, Goethestraße. Selters⸗ tor, Oktroihaus. Liebigstraße, Rechtsanwalt Grünewald, Hotel Viktoriga. Bahnhof.

Linie B. Grünberger Straße und Licher Straße Ecke. Ludwigsplatz, Bürgermeisterei. Schulstraße, Kaiserhof. Marktplatz. Bahnhofstraße, Metzger Möhl, Löwengasse, Hotel Schütz und Hotel Viktoria. Bahnhof.