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Erhebung des städtischen Oktrois
händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein⸗ fuhr nicht nach Art und Menge genau an⸗ gegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2 Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe⸗ stelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von 1bis 5Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)
Vom 1. Oktober 1906 ab gilt lt. Bekannt⸗ machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 25. Oktober 1906 nachstehender
Oitroi⸗CTarif. A. Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch und Fleischwaren.. 1. Ochsen das Stück 6,86 2. Faselochsen, Rühe„„ 4,58 3. Faselstiere„ +2475 4. Stiere, Rinder„. 2,5 5. Stoppelkälber„ 2,15 6. Kälber, HFämmel, Schafe, Schaflämmer.„„ 0,58 7. Schweine, 110 4‚7 5. OSpanferkel„ 9412 9. Hirsche, Schmaltiere, Spießer., 1F„72 10. Wildkälber unter 20kR„„ 0,58 11. Wildschweineeen„ /„ 129 12. Rehe 7„ 0j743 13. Hasen„ 9300 14. Frisches Fleisch von Schlachtvieh d. Kilogramm 0,05 15. Frisches Fleisch von Wildbret, 0,03 16. Würste aller Art, ge⸗ salzenes, geräuchertes, ferntertes oder kon⸗ erviertes Fleich,(au in Büchsen) 3 5 0,05 B. Früchte und deren Erzeugnisse. 17. Backwarrnen1½ kg 001 18. Mehl. Ihl 6kg 0,28 19. Mehl in Mengen unter 9kg 1 Posten 0,06 20. Malz hl 0,8
21. 22.
23. 5
24. 25.
26. 27.
28.
29.
30. 31.
32. 33. 34. 35.
Maismehl, Maisschrot, geschälter Hafer, Gries, Grütze 1 hl= 56 kg Hirse, geschälte Gerste, geschälte Erbsen und andere Mühlen⸗ fabrikate Ihl ⸗= 78 kg afer 100 kg
C. Getränke.
Traubenwein u. Most in Fässern 1 hl Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend„I Flasche oder 1 Krug Obstwein und Most in Fässern oder in Flaschen1 hl Branntwein innerhalb der Ge⸗ markung hergestellt 1 hl a
Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei⸗Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi⸗Inspektor iederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab⸗ gabe ist derfenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge⸗ macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen.
Branntwein, Likör, Spiritus, Rum, Arrak, Punschessenz bis zu 50% Tralles, in die Gemarkung eingeführrt 1 ui Branntwein von den hiesigen Groß⸗ händlern in die Stadt abgesetzt 1 hl Außerdem werden von den Groß⸗ händlern bei der Einfuhr folgende
Verwaltungskosten erhoben: a. von Branntwein u. Likör 1 hl b. von Spiritus ohne Rüchksicht auf seine Stärke 1 hl
6. von Rum, Arral, Kognah, Punsch⸗
essenz in Fässern. 1 hl
d. von Likör, Rum, Arrah, Kognak, Punsch⸗Essenz in Ilaschen 1 Fwlasche Bier, eingeführt in Fässern oder Hlaschen: Thl Bier in der Gemarkung hergestellt von 100 kg Malz Da die Herstellung von Bier aus anderem Material als Hopfen und Malz durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906
verboten ist, fallen die im früheren Oktroi⸗ Tarif vorgesehenen weiteren Ansätze fort.
D. Brennstoffe.
Laubholz, Scheit⸗, Prügel⸗ und Klotzholz.. 1 Raummeter Nadelholz, Scheit⸗, Prügel⸗ und Klotzholz. I Raummeter Stockholz ohne Unterschied
1 Raummeter Laubholzwellen auf Wagen mit einem Pferd oder einem Ochsen bespannt 1Pferd od. 1 Ochs
4 0,28
3.0⁰ 206
0j,12 0,/23 0,18
0,/02 0,18 050
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