200. Reinhaltung der Straßen ze.— Bezirkseinteilung zur Feuerlösch⸗Ordnung ꝛc.
9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens
mit Ablauf der ersten nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7½ Uhr morgens gestreut sein.
b) An den auf die Straße gehenden Dach⸗
kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weg⸗ geschafft werden.
) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.
d) Bei eintretendem Tauwetter sind nach
Aufforderung der Lokalpolizeibehörde
ohne Verzug die Straßen, öffentlichen
Plätze und insbesondere Floßrinnen auf⸗
eisen, kehren und Schnee und Eis alsbald
von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.
Das Fahren mit kleinen Schlitten und
das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen
und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die
Reinigung überhaupt obliegt, auf Auf⸗
fordern der Polizeibehörde verbunden,
die Schleifen entweder mit Sand oder
mit Asche tüchtig zu bestreuen oder auf⸗
hauen zu lassen.
Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß
—
halben Stunde
breiter Pfad rein gekehrt und dies bei
fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.
g) Schnee und Eis darf aus dem Innern
der Hofreite nicht auf die Straße ge⸗
ö
bracht werden, ohne daß für augenblick⸗ liche Wegschaffung gesorgt wird.
87. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrat, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.
Abfuhr des Hauskehrichts.
1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, ge⸗ werbliche Abfälle und dergleichen enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft weder entleert, noch deren Inhalt abgefahren.
2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver⸗ pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent⸗ leeren, welche den nachstehenden Bestimm⸗ ungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungsraumes nicht entsprechen.
3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 ebam Inhalt keinesfalls überschreiten. Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50 4 40 30 em Größe kann auf dem Tiefbauamt eingesehen werden.
Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.
Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus⸗ zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.
Bezirkseinteilung zur Orts⸗Feuerlöschordnung und Seuer⸗Alarmsignale.
Zwecks leichterer Verständigung der Ein⸗ wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten näher bezeichneten 5 Bezirke eingeteilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmierung durch den Stadttürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.
Der 1. Bezirk(Stadtinneres) umfaßt alle von der Nord⸗, Ost⸗, Süd⸗ und West⸗Anlage umschlossenen Hofreiten und ein⸗ zelnen Gebäude der inneren Stadt, also Kreuze, Markt⸗, Kirchen?, Linden und Brandplatz Neuenweg, Diezstraße, Neuen Bäue, Triller⸗, Weiden⸗ und Erlengasse, Johannesstraße, Mäusburg, Sonnenstraße, Dreihäuser⸗, Wagen⸗, Wetter⸗ und Ritter⸗
gasse, Schulstraße, Kanzleiberg, Kaplanei⸗ und Schloßgasse, Marktlauben⸗ und Senken⸗ bergstraße, Linden⸗, Hunds⸗, Brand⸗ und Braugasse, Landgrafen⸗ und Walltorstraße, Asterweg bis zur Nord⸗Anlage, Schiller⸗ und Dammstraße bis zur Nord⸗Anlage, Zozels⸗ und Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Auf der Bach, Kirchstraße, Burggraben, Marktstraße,
Stall⸗ und Sandgasse, Neustadt, Oswalds
Garten, Große und Kleine Mühlgasse, Tiefen⸗ weg, Kaplans⸗, Katharinen⸗, Löwen⸗ und Wolkengasse, Bahnhofstraße bis zur West Anlage und Schanzenstraße, Seltersweg Goethestraße bis zur Süd⸗Anlage, Teufels⸗ lustgärtchen, Plockstraße, Maigasse, und die nach dem Stadtinneren gerichteten Seiten der Nord⸗, Ost⸗, Süd⸗ und West⸗Anlage.
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