—.— Erhebung des städtischen Oktrois— Tarif für die Dienstmänner 31⁵ Von 1 Raummeter Nadel⸗, Scheit⸗, Für Branntwein, bei der Ausfuhr Prügel⸗ und Klotzhollzñłõĩ16von mindestens 20 Liter: bei einem Von 1 Raummeter Stockholz ohne Stärkegehalt unter 38% pro Hektoliter 1.30 Unterschied ob Laub⸗ oder Nadelholz—.12 bei einem Stärkegehalt von 38 bis Von 1 Zentner Steinkohlen und 41% pro Hektoliter 22•.0 Hons bei einem Stärkegehalt von 42 bis Von 1 Zentner Braunkohlen—.02 49% pro Hektoliter 1.85 Von Reiserholz je nach dem Gespann bei einem Stärkegehalt von 50% von 1 Wagen oder Karren Laubholz⸗ an pro Hektolitttrr 2.15 wellen mit Pferden oder Ochsen be⸗ für alle Liköre ohne Unterschied. 1.50 spannt für jedes Pferd resp. Ochsen—.18 Für Obstwein, bei der Ausfuhr von Desgleichen Nadelholzwellen mit mindestens 40 Liter, pro Hektoliter.—.70 Pferden oder Ochsen bespannt für jedes Für Bier, bei der Ausfuhr von Pferd resp. Ochsen—.12 mindestens 40 Liter, pro Hektoliter.—.10 Von 1 Wagen oder Karren Laub⸗ Von Hafer, bei einer Ausfuhr von holzwellen mit Kühen bespannt für mindestens 50 Kilo, pro 50 Kilo—.08 iede Kuhhh ũ—̈——.12 Von Steinkohlen und Kols, bei der Von 1 Wagen oder Karren Nadel⸗ Ausfuhr von mindestens 3 Zentnern, holzwellen mit Kühen bespannt für pro Jentner 0 lede Kuh PPPPPPE Von Fleischwaren, wenn die Ausfuhr P. Bon Fruchten mindestens 20 Kilo beträgt, pro Kilo—.02 — Bemerkt wird, daß nur solche Quantitäten Von 1 Hektoliter Malz—.18 bei Feststellung des rückzuvergütenden Oktrois 31 Hafer—.08 berücksichtigt werden, deren Ausfuhr gehörig
II. Oktroi⸗Rückvergütungssätze.
Für Wein, bei der Ausfuhr von
mindestens 40 Liter, pro Hektoliter. 3.—
Tarif für die
I. Bestimmte Gänge:
a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter b bezeichnetenPunkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu 5 Kilo 30 Pfg. 2. mit Gepäck von 10— 15 Kilo 40„ 3. 15 20„ 50„ 4.„ 7* 25—50 7 8⁰ 7 b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen⸗ haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodtberg, Textors Hardt und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu 5 Kily 50 Pfg. 2. mit Gepäch von 5—25 Kilo 80„ dieFur Rücaufträge ist in allen Fällen e Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.
II. Zeitarbeit:
a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde
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ir d 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 40„ mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 60„ 2. für jede weitere Stunde. 50„
nachgewiesen wird. Zu diesem Zwecke sind die Gegenstände am Ausgangstor dem Er⸗ heber vorzuführen und schriftlich nach Quan⸗ tität und Qualität zu deklarieren.
Dienstmänner.
Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
III. Führung von Geschäftsreisenden.
a) mit Mustern: 1. für die erste Stunde. 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 40„ b) mit Musterkoffern auf Handwagen: 1. für die erste Stunde 70„ 2. für jede weitere Stunde 60„
Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er⸗ höhen sich die vorstehenden Sätze um 20 /, mindestens aber um 10 Pfg.
Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des 8 148, pos. 8 der deutschen Gewerbe⸗Ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.


