Jahrgang 
1906
Seite
314
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Erhebung des städtischen Oktrois

händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein⸗ fuhr nicht nach Art und Menge genau an⸗ gegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2 Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe⸗ stelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von 1bis dMk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)

Carif. I. Oktroisätze. A. Beim Schlachtvieh. Von 1 Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6.86 do. 2*

1 Faselochsen do. 58 1Kuh do. do. 4.58 1 Rind do. do. 2.75 1 Stier do. do. 2.70 1 Stoppelkalb do. do. 2.15 1 Saugkalb do. do..58 1Schaf oder Hammel..58 I Schwein. 1.72 1 Spanferkel.12

B. Bei geräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch. Würste, Euter, Zunge, sowie frisches

Fleisch pro Kilo..0⁵ C. Bei Wildbret.

Don 1 Hirsccch* 1.72 1 Spießer oder Schmaltier. 1.72 1 Wildkalb unter 20 Kilo.58 , Nh.43 1 Hasen.06 1 Schwein 1.29 zerlegtem Wildbret pro Kilo.03

D. Von Getränken. 1. Von Wein. Von 1 Liter Traubenwein 03 Von Wein in Flaschen und Krügen,

die nicht über 1 Liter halten.06

Von 1 Liter Obstwein.01

2. Von Branntwein. Bei der Bereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und deren Um⸗ gebung innerhalb der Gemarkung:

a) aus mehligen Stoffen.

Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Ein⸗ maischung:

Von denjenigen Brennern, welche mehr als 100 Liter des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebstag einmaischennnnmnmn ˙

Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Betriebstage einmaischhheen

b) Aus nicht mehligen Stoffen.

Von je 40 Liter eingestampftem Weintreber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art

Von je 40 Liter Trauben⸗oder Obst⸗ wein, Weinhefe und Steinobst.

Bei der Einfuhr des Branntweins von außen werden erhoben:

a) Von Großhändlern an Verwaltunghosten.

Von 1 Heltoliter Branntwein Von 1 Hektoliter Kognak, Rum, Arrak in Fässeen Von 1 Hektoliter Spiritus 0 Von Rum, Arral, Kognal, Punsch⸗ essenz in Flaschen pro Liter

b) Von Großhändlern an Oktroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein. Von 1 Hektoliter Branntwein bis 3u 50%. Von 1 Hektoliter Spiritus, Rum ꝛc. e) Von den übrigen Händlern und Konsumenten.

Von allem ordinären und versüßten Branntwein, Likör pro Liter

Von 1 Liter Arrak, Rum, Spiritus, bei einem Weingeistgehalt bis zu 50%/ nach Tralles

3. Von Bier.

Von 1 Zentner Getreide, Malz, Schrot, grünerStärke zur Bierbereitung Von 1 Zentner Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi, Syrup und allen an⸗ deren Malzsurrogaten zur Bierbereitung Von 1 Zentner Zucker aller Art zur Bierbereitung Von 1 Hektoliter Bier, welches von auswärts eingeführt wird

E. Von Brennmaterialien.

Von 1 Raummeter Laub⸗, Scheit⸗,

Prügel⸗ und Klotzholz

A

.32

.26

.0⁵

.18 .23

28

377 26