Jahrgang 
1906
Seite
312
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312 Beaufsicht. d. Hunde Benutzg. d. Exerzierpl. Jahrmärkte Wochenmarkt⸗Ordnung

Beaufsichtigung

§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 4. Für jeden Hund erhält der Besitzer eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.

8 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle grö⸗ ßeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Vernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anord⸗ nung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen

Benutzung des Exerzierpl

Das Fahren und Reiten sowie das Vieh⸗ treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.

der Hunde.

sein, oder an einer kurzen Leine oder der⸗ gleichen geführt werden.

§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen oder zur

umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen,

halb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.

atzes durch Zivilpersonen.

Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb⸗ ungen abgehalten werden.

Verzeichnis der Gießener Jahrmärkte für 1900.

a) Viehmärkte.

1. Dienstag u. Mittwoch, 9. u. 10. Januar 2. 7* 7* 24. 77

3. 1 1, T. Febr. 4. 20. 21.

7 7 7 1

b) Vieh⸗ und Krämermärkte. 5. Dienstag u. Mittwoch, 13. u. 14. März 6

27. 28.

(Am 28. März wird auch Pferdemarkt ab⸗

gehalten.) 7. Dienstag u. Mittwoch, 24. u. 25. April 8. 1 8. 9. Mai 9. 5 22. 23.

10. Dienstag u. Mittwoch, 19. u. 20. Juni

44. 3. 1 4. Juli 12. 7 17. 18. 44 31. Juli 1. August 15. 7 28. 1 29. 16. Montag Dienstag, 10.11. Sept. (Am 11. September wird auch Pferdemarktt abgehalten.)

17. Dienstag u. Mittwoch, 25. u. 26. Sept 18., 9.10. Okt 19. 1 ö 7 23. 24. V 20. 0 13.14. Nov 21. 27 28. 1 22., 11.12. Dez

wWochenmarkt⸗Ordnung.

81. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag

jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkttstatt.

. Die Marktzeit dauert dabei vom

15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr

morgens bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen

8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachmittags.

8 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten

zugelassen sind die sämtlichen in§ 66 der

Gewerbe⸗Ordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehres.

9.4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst bestimmt:

a) der Marktplatz für Geflügel, Wildbret und Fische,

b) die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben,

) der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,

ch die Marktlaubenstraße für Butter, Käse

und Eier,

Nachtzeit auf der Straße ohne Beaufsichtigung

oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul⸗ korb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe der Hunde erfolgt an ihre gehörig legiti⸗ mierten Eigentümer oder Besitzer nur inner⸗