Verbringung der Leiche in die
Leichenhalle und zum Grabe,
Herrichtung des Grabes 50.— 2. desgleichen eines Kindes von 3
bis 10 Jahren 30.— 3. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 20.— 4. Begräbnis eines Erwachsenen
ohne Zuziehung eines Leichen⸗
wärters oder einer Leichenfrau. 45.— 5. desgleichen eines Kindes von
310 Jahren 7275 6. desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 15.— 7. Grabgeläut 3.—
Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach⸗ suchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung 2c.
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Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗ haltung von Gräbern durch die Stadt.
1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗ nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr⸗ liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech⸗ tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer⸗ neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ strichen ist.
2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt.
Dieselbe beträgt:
Für ein Grbbt „2 zusammenliegende Gräber
„ 7
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7 7
„ jedes Grab mehr
3. Ueber die Unterhaltung von Grabdenk⸗ mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten.
4. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen⸗ kungen des Bodens entstehen. Stein⸗ einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er⸗ neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗ streuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt⸗ zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.
a) Die Gräber der ersten Stufe worden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
b) Die Gräber der zweiten Stufe werden
I. Stufe II. Stufe III. Stufe ein⸗ jähr⸗ ein⸗ jähr⸗[ein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich Pmal lich ,. s,. 250 10 500 20 1000 40 32⁵ 13 800 32 150⁰ 60 400 16 1100 44 2000 80 47⁵ 19 14⁰0⁰0 56 2500 100 550 22 1700 68 3000 120 6²⁵ 2⁵ 2000 80 3500 140 ²5 3300 12 500 20
möglichst zu Ostern mit Frühjahrs⸗ pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter⸗ halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oltober entfernt. Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge⸗ blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer⸗ pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und dar⸗ nach, soweit dies die Rücksicht auf die Frühjahrspflanzung zuläßt, einige grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung Zu entfernen sind. 5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbe⸗ halten.
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