Jahrgang 
1906
Seite
309
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Gießener Volllsbad Auszug aus der Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung 309

Jahres-Abonnement zu jeder Zeit löslich und ein volles Jahr gültig. Erwachsene 20., Schüler 10 Mk.

Sommer⸗Abonnement vom 1. April bis 30. September. Erwachsene 14 Mk., Schüler 7 Mk.

Winter⸗Abonnement vom 1. Oktober bis 31. März. Erwachsene 10 Mk., Schüler 5 Mk. Die Schülerkarten berechtigen nur zur Benutzung des Auskleideraums auf der Gallerie. Preisermäßigung beim Abonnement mehrerer zu demselben Hausstand gehöriger

ersonen: Die teuerste Karte wird voll be⸗ zahlt, auf alle übrigen 25⅝ Ermäßigung. Diese Bestimmung gilt nicht für 10er und 25er Karten. Abonnementskarten lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.

Semester⸗Abonnement nur für Studierende gegen Vorzeigen der Legiti⸗ mationskarte im Sommer gültig vom 1. Mai bis 31. Juli, im Winter gültig vom 1. November bis 28. bezw. 29. Februar. Preis für Sommer und Winter je 7 Mk.

Volksbad. Ein Bad ohne Wäsche 10 Pfg.

Schwimmunterricht. Für Erwachsene: Karte gültig 3Monate 8 Mk. Für Schüler: Karte gültig 3 Monate 5 Mk. Außer der Karte für Schwimmunterricht ist noch eine Badekarte zu lösen. Für die jedesmalige

enutzung der in der Schwimmhalle aufge⸗ stellten Wage werden 10 Pfg. erhoben.

Wannenbäder. Einzelkarte 1. Kl. 2. Kl. 60 Pfg. 10. Karten 1. Kl. 7 Mk., 2. Kl. 5 Mk. Medizinische Bäder

werden in 2. Kl. gegeben und 1. Kl. dafür erechnet. Die Zutaten müssen zu den dafür

Auszug aus der Friedhofs⸗

I.

Der Friedhof wird in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 8 Uhr, sonst um 6 Uhr morgens geöffnet und in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 5 Uhr abends, vom 16. März bis 15. Mai und vom 16. August bis 15. Oktober um 8 Uhr gbends, vom 16. Mai bis 15. August um

Uhr abends geschlossen.

Ledie Schließung des Friedhofes wird durch äuten der Friedhofsglocke angezeigt. Bei 5 eginn des Läutens muß der Friedhof sofort erlassen werden. Eine Viertelstunde nach ste Läuten werden die Friedhofstore ge⸗ chlossen.

dem Besucher, sowie die mit Arbeiten auf 5 9 Friedhof beschäftigten Personen haben bedi eisungen des Friedhofsaufsehers un⸗

Kidt Folge zu leisten.

Au inder unter 12 Jahren dürfen nur unter ssicht Erwachsener den Friedhof betreten. Ra as Mitbringen von Hunden und das

uchen ist verboten.

festgesetzten Preisen in der Anstalt entnommen werden.

Römisch⸗-irische oder Dampfbäder. Einzelkarte 1.50 Mk. 10 Karten 12 Mk.

Römisch-irische und Dampfbäder. Einzelkarte 2 Mk. 10 Karten 16 Mk.

Massage und Dusche. Einzelkarte 90 Pfg. 10 Karten 7.50 Mk. Heilbäder und Wannen⸗ bäder 2. Kl. mit 50d% Nachlaß an Minder⸗ begütete auf ärztliche Verordnung und Be⸗ scheinigung der Bedürftigkeit.

Brausebäder 1.Kl. 20 Pfg., 2. Kl. 10 Pfg.

Sämtliche Bäder ohne Wäsche, mit Aus⸗ nahme der römisch⸗irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird.

Wäscheaufbewahrung für 6 Monate Erwachsene 1.50 Mk. Schüler 1 Mk.

Wäschemiete oder Wäschereinigung. Ein Badetuch 10 Pfg., ein Handtuch 5 Pfg., eine Badehose 5 Pfg., ein Badeanzug 10 Pfg., eine Badehaube 5 Pfg. Die Reinigung depo⸗ nierter Wäsche kann von der Anstalt vor⸗ genommen werden, sobald die Notwendigkeit vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte Preis zu entrichten.

Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo 20 Pfg., Mutterlauge, Nau⸗ heimer, das Liter 30 Pfg., Mutterlauge, Kreuz⸗ nacher, das Liter 40 Pfg., Seife per Stück 5 Pfg.

Besichtizung der Anstalt pro Person 30 Pfg.

Es ist den Angestellten gestattet, gegen leihweise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu erheben.

und Begräbnis⸗Ordnung.

Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke dürfen nur nach besonders erwirkter Erlaubnis des Bürgermeisters in den Friedhof fahren.

Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige, sofort vorzunehmende Arbeiten erforderlich ist.

Das unbefugte Betreten fremder Begräbnis⸗ stätten ist verboten.

Die auf den Grabstätten angebrachten Denkmäler, Einfassungen und dergleichen, sowie die auf den Grabstätten befindlichen Pflanzen und sonstigen gärtnerischen Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des werde. unter Aufsicht entfernt werden.

II.

Sämtliche Beerdigungen, sowie Ueber⸗ führungen von Leichen nach dem Bahnhof, werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt.

Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne