Jahrgang 
1906
Seite
307
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Anzeigepflicht ꝛc. bei anstechenden Krankheiten Wohnungsdesinfektion

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fieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie

dabe in ihrem Hause Kenntnis erhalten aben.

8.2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder

in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:

1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden, dem Großherzog⸗ lichen Kreisgesundheitsamte unter An⸗ gabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.

2. an einer typhusartigen Krankheit, Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten.

§ 3. Unterlassungen der nach 8§ 1 und 2

vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geld⸗ trafe bis zu 30 Mk. geahndet. Bestrafung er Familien und Haushaltungsvorstände, er Hauswirte und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer eite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist. 86. Kinder aus Familien, in welchen jemand an Cholera, Diphtherie oder Schar⸗

lach leidet oder Sterbefälle infolge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärzt⸗ liches Zeugnis im einzelnen Falle wieder auf⸗ gehoben wird.

§ 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§ 1 und 2 genannten Krank⸗ heiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten ge⸗ storbenenPersonen längstens binnen12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus ver⸗ bracht werden.

§ 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Ver⸗ lassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.

Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in den⸗ selben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.

Bei der Desinfektion von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

Wohnungsdesinfektion.

Wünscht jemand die Desinfektion seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und er darin befindlichen Sachen, so hat er avon auf dem Tiefbauamt, Gartenstraße 2 Himmer Nr. 6), persönlich oder schriftlich eldung zu machen und im letzteren Falle genau anzugeben: die Lage der Wohnung, traße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen eren die Desinfektion gewünscht wird, und ie Zahl der zu desinfizierenden Räume. Tesoll die Desinfektion noch am folgenden age ausgeführt werden, so muß die Meldung is spätestens 6 Uhr abends bei dem Tief⸗ Bezamt eingegangen sein. Die Stunde des eginnes der Desinfektion wird den Inter⸗ enten mitgeteilt werden, sie soll in der hater frühestens morgens um 8 Uhr und pätestens nachmittags 2 Uhr beginnen. und ie ganze Arbeit wird in der sorgsamsten schonendsten Weise ausgeführt, doch kann übe Garantie für Nichtbeschädigung nicht ernommen werden. Sollte in besonderen mallen, wenn eine Desinfektion polizeilich Er vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion Kleideweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, 10 Wungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, und 5 in allen Fällen der Transport nach städtische der Desinfektionsanstalt durch die un tischen Transportwagen erfolgen; die Anstakt dung der infizierten Sachen in der alt durch die Interessenten selbst ist wegen

der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.

Die Gebühren für Ausführung der Des⸗ infektion sind nach Maßgabe der nachstehend abgedrucktenGebührensätze an die Stadt⸗ kasse zu entrichten.

Gebühren⸗Sätze

für die durch die städtischen Desinfektoren besorgte Wohnungsdesinfektion und für die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗Apparat.

Die Gebühren, welche von den zur I. Ab⸗ teilung der Einkommensteuer(Einkommen über 2600.) Eingeschätzten zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:

A. Für die Desinfektion der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfektor verwendeten Zeit.

B. Für die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗ Apparat

a) für die Tätigkeit der Desinfektoren ein⸗

schließlich der Abholung und Rückliefe⸗ rung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abteilungen des Apparates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.

b) für die Benutzung des Apparates selbst,

je nachdem eine, zwei oder drei Abtei⸗ lungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Ml.

20³