Volume 
1904
Page
56
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

56*

Oeffentlicher Zettelanschlag.

Hesfentlicher

§ 1. Bekanntmachungen, gewerbliche An- zeigen, öffentliche Ankündigungen, inbeson⸗ dere von Belustigungen, Versammlungen und Aufführungen, soweit dieselben nicht den öffentlichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen iunerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Aus⸗ nahmebestimmungen in§ 2 und§ 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagsäulen und angebrachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubnis Großherzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von Großherzoglichem Polizeiamte Gießen auszustellenden Legiti⸗ mationsschein bei sich zu führen.

§ 2. Im übrigen ist die Anbringung der im§ 1 erwähnten Bekanntmachungen ꝛe. nur mit. Zustimmung des Eigentümers des betr. Gebäudes ꝛc. und unter der Vor⸗ aussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten An⸗ schlagstafel befestigt werden.

§ 3. Die Bestimmungen der 88 1 und 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Grundstücks⸗Eigentümern oder Mietern ausschließlich in ihrem Privat⸗ interesse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen sowie absichtliche Beschädi⸗ gung, Beschmutzung und wiederrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säu⸗ len, Abreißen von Anschlägen von den⸗ selben, werden unbeschadet höherer allge meiner Strafbestimmungen mit einer Geld⸗ strafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Die von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und angebrachten Tafeln sind der Firma von Münchow'sche Hof⸗ und Universitäts⸗Druckerei(O. Kindt) da⸗ hier zur ausschließlichen Benutzung über⸗ lassen worden. Mit derselben sind folgende Vereinbarungen getroffen.

Zetlelanschlag.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, alle ihr zugehenden Anzeigen, sofern dieselben der vorgeschriebenen Form entsprechen, auch ihr Inhalt kein unerlaubter ist, so⸗ weit es der verfügbare Raum der Säulen und Tafeln gestattet, in kürzester Frist in der Reihe der Anmeldungen auzuheften. Die Anmeldung gibt ein Vorrecht für die Zeit von höchstens 7 Tagen.

Plakate, welche morgens angeschlagen werden sollen, müssen der genannten Firma am Tage vorher bis längstens 7 Uhr abends übergeben sein.

Für Benutzung der Säulen und Tafeln, sowie für das Anschlagen der Anzeigen an denselben hat die Firma von den Äuf⸗ traggebern folgende Gebühren zu bean⸗ spruchen:

Gr. d. Plakats:

Für 1 Tag. Für 2 Tage.

215432 Ctm. Mk. 1.50 Mk. 2.50 32 3 2. 4 2.00 4263 3.50 4.25 63945 5. 6.25 Gr. d. Plakats. Für 3 Tage. Für 7 Tage. 215432 Ctm. Mk. 2.50 Mek. 3 50 92 753.. 4.50 42⁵⁴63 5. 7.50 63³⁸⁵ 412.

Plakate von größerem Format sollen nur dann zum Anschlag gelangen können, wenn dafür der erforderliche Raum vor⸗ handen ist.

Für den das Format 639485 Etm. Über⸗ steigenden Raum sind für je 5 em für 12 Tage 1 Pfg., für 3 Tage Pfg. und für 7 Tage 2 Pfg. zu vergüten. Zwi⸗ schengrößen werden stets nach der nächst⸗ folgenden höheren Skala berechnet.

Im Falle der Beschädigung der an den Säulen oder Tafeln angeklebten Anschläge hat die Unternehmerin auf Verlangen der Beteiligten die vechtzeitigte Erneuerung der Ansehläge zu bewerkstelligen, sofern ihr da⸗ zu die erforderlichen Plakate wiederholt

unentgeltlich zugestellt werden.