Jahrgang 
1904
Seite
39
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Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze. 39*

gegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reini⸗ gung der Straßen oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirte, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch Fuhrwerke oder Zugtiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verunreinigt wird.

§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗ behörde Bankette und Straßen täglich zwei⸗ mal, morgens zwischen 6 und 8 Uhr und mittags 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 5. Zur Winterszeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofreiten mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor⸗ handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend be⸗ streut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Uhr morgens gestreut sein.

b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fuß⸗ pfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weggeschafft werden.

e) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu forgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d) Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛe. entfernen zu lassen.

e) Das Fahren mit kleinen Schlitten und

das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen

und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der

Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

1) Beim Schneefall muß längs der Hof⸗ reite mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schnee⸗ fall so oft als nötig wiederholt werden.

g) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofreite nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Weg⸗ schaffung gesorgt wird.

§7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrat und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗ (Flut⸗) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗ sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrat, über⸗ haupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach §6 Verpflichteten verantwortlich.

Abfuhr des Hauskehrichts.

1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Haus⸗ kehrichts und der häuslichen Abfälle; Keh⸗ richtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. ent⸗ halten, werden seitens der Kehrmannschaft weder entleert, noch deren Inhalt abge⸗ fahren.

2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft verpflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu entleeren, welche den nachstehenden Be⸗ stimmungen, insbesondere denjenigen bezüg⸗ lich des Fassungsraumes nicht entsprechen.

3. Gefäße zum Sammeln des Haus⸗ kehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 ebam Inhalt keinesfalls überschreiten. Das Muster eines Kehricht⸗ kastens in Holz von 50544030 em Größe kann auf dem Tiefbauamt eingesehen werden.

Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.

Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.

Btzirkoeinteilung zur Ortofeuerlöschordnung und Feuer⸗Alarm⸗Signale.

Zwecks leichterer Verständigung der Ein⸗ wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten näher bezeichneten 5 Bezirke einge⸗

teilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmierung durch den Stadttürmier, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.