Oeffentlicher Zettelanschlag.
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Oeffentlicher Zettelanschlag.
Oeffentlicher
§ 1. Bekanntmachungen, gewerbliche An⸗ zeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Auf⸗ führungen, soweit dieselben nicht den öffent⸗ lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen inner⸗ halb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen in § 2 und§ 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und ange⸗ brachten Tafeln augeschlagen werden und zwar nur durch die seitens Großherzoglicher Bürger⸗ meisterei Gießen dazu berechtigten Personen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubniß Groß⸗ herzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von Großherzog⸗ lichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich führen.
§ 2. Im Uebrigen ist die Anbringung der im§ 1 erwähnten Bekanntmachungen ꝛc. nur mit Zustimmung des Eigenthümers des betr. Gebäudes ꝛc. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer, von Groß— herzoglichem Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt werden.
§ 3. Die Bestimmungen der§8 1 und 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Grundstücks-Eigenthümern oder Miethern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Miethsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Be⸗ stimmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbe— schadet höherer allgemeiner Strafbestimmungen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.
Die von der Stadt Gießen errichteten An— schlagssäulen und angebrachten Tafeln sind der Firma von Münchow'sche Hof⸗ und Universitäts⸗Druckerei(O. Kindt) dahier zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden. Mit derselben sind folgende Vereinbarungen getroffen:
Die Unternehmerin ist verpflichtet, alle ihr zugehenden Anzeigen, sofern dieselben der vor⸗ geschriebenen Form entsprechen, auch ihr In⸗ halt kein unerlaubter ist, soweit es der ver⸗ fügbare Raum der Säulen und Tafeln ge—
Zettelanschlag.
stattet, in kürzester Frist in der Reihe der Anmeldungen anzuheften. Die Anmeldung gibt ein Vorrecht für die Zeit von höchstens 7 Tagen
Die Unternehmerin hat die Aumeldungen der Reihe nach in ein Register mit Vor⸗ und Zunamen, Stand und Wohnort mit fort⸗ laufenden Nummern einzutragen. Die Be⸗ theiligten haben das Recht, sich über diesen Eintrag zu verlässigen.
Das Anheften erfolgt im Sommer Vor⸗ mittags von 6—9 Uhr, im Winter von 8—11 Uhr. Plakate, welche Morgens angeschlagen werden sollen, müssen der genannten Firma am Tage vorher bis längstens 7 Uhr Abends übergeben sein.
Das Anheften hat die Unternehmerin durch die von ihr angenommenen und nach§ 43 der Gewerbeordnung legitimirten Personen zu bewirken.
Für Benutzung der Säulen und Tafeln, sowie für das Anschlagen der Anzeigen an denselben hat die Firma von den Auftrag⸗ gebern folgende Gebühren zu beanspruchen:
Größe d. Plakats: Für 1 Tag. Für 2 Tage.
21432 Ctm. Mk. 1.50 Mk. 2.— 324⁴42„ + 2.—„ 2.50 42563„„ 3.50„ 4.25 63*5„ 7., 5.—„ 6.25
Größe d. Plakats: Für 3 Tage. Für 7 Tage.
21832 Ctm. Mek. 2.50 Mek. 3.50 325442„„ 3.—„ 4.50 4263„„ 5.—„ 750 635485„.—„1.——
Plakate von größerem Format sollen nur dann zum Anschlag gelangen können, wenn dafür der erforderliche Raum vorhanden ist.
Für den das Format 635485 Ctm. über⸗ steigenden Raum sind für je 5 ◻em für 1—2 Tage 1 Pfg., für 3 Tage 1½ Pfg. und für 7 Tage 2 Pfg. zu vergüten. Zwischen⸗ größen werden stets nach der nächstfolgenden höheren Scala berechnet
Im Falle der Beschädigung der an den Säulen oder Tafeln angeklebten Anschläge hat die Unternehmerin auf Verlangen der Be⸗ theiligten die rechtzeitige Erneuerung der An⸗ schläge zu bewerkstelligen, sofern ihr dazu die erforderlichen Plakate wiederholt unentgeltlich zugestellt werden.


