Feuer⸗Alarm-Signale. IX
Reinigung der Schornsteine.
Garten⸗, Bismarck⸗, Löber-⸗, Bruch⸗ und Stephansstraße, Keplerstraße, Ostseite der Ost⸗ anlage, vom Gerichtsgebände bis zum Neuen⸗ wegerthor. Steinweg, Südseite der Südanlage zwischen Neuenwegerthor und Johanneskirche, Goethestraße, von der Südanlage südostwärts, Lonystraße mit Ausnahme des Eckhauses Nr. 20, Ludwi gstraße, zwischen Ludwigstraße und Alicestraße die östlich gelegenen Theile des Riegelpfades nach der Ebelstraße, Querstraße, Aulweg zwischen der Bahn nach Gelnhausen und der Kreisstraße nach Leihgestern und die letztere vom Aulweg an. Der 4. Bezirt(Südbezirk)
umfaßt die Hofraithen und einzelnen Gebände in dem Gebiet, welches umgrenzt wird von der oben genannten Visirlinie zwischen den Kirchthürmen, der Südanlage zwischen Johan— neskirche und Seltersthor, der Westanlage von da bis zum Hause Geilfus, dem Damm der Main⸗Weserbahn bis zum Bahnhofe und dem Laufe der Lahn unterhalb der Wieseckmündung, also Südseite des genannten Theils der Süd⸗ anlage und Südwestseite der Westanlage bis zur Pumpstation, Straßen und Wege daselbst, Bleichstraße zwischen Südanlage und Löber⸗ straße, Alicestraße, Ludwigstraße, südlich der Alicestraße vorderer Riegelpfad, südwestliche Hälfte der Ebelstraße, Leihgesternerweg bis zum Aulweg, letztere zwischen der Kreisstraße nach Leihgestern und der Frankfurterstraße, Liebig-, Wilhelm⸗, Klinik-, Frankfurter⸗ und Hofmannstraße, Wetzlarerweg, Crednerstraße, Mittelweg, Hillebrandstraße, Bahnhofstraße zwischen Westanlage und Bahnhof, Graben⸗ straße, Bahnhöfe und deren Zufuhrstraßen mit sämmtlichen Gebäuden, chemische Fabrik von Throm, Margarethenhütte, sämmtliche
Reinigung der § 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu be— gegnen und alles zu vermeiden, was unnötiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden. § 6. Alle Schornsteine müssen— voraus⸗ gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feue⸗ rungen im Gebrauch sind— weniastens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen ge⸗ fegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. October bis 15. April) im Ge⸗ brauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar und April ge— fegt werden. § 9. Die Reinigung der Schornsteine darf
neuen Kliniken, Schöne Aussicht und Actien⸗ brauerei. Der 5. Bezirk(Westbezirs) umfaßt alle Hofraithen und einzelnen Gebäude westlich des Dammes der Main-Weserbahn und der Lahn unterhalb der Wieseckmündung, also den„Hamm“, Rodheimer⸗, Krofdorfer⸗ und Schützenstraße, Mühlen, Badeanstalten, Schlachthaus, Neustädterfeld und Hardt. Jeuer⸗Alarm⸗BGignale.
Der Thurmwächter hat, sobald er Feuer entdeckt, die Sturmglocke mit rasch hinterein— anderfolgenden Schlägen zu ziehen, und darauf zur näheren Bezeichnung des Bezirks je ein weiteres Zeichen zu geben, welches besteht bei einem Brande im 1. Bezirk(Stadtinneres) in 1 Glockenschlag
„ 2.„(Nordbezirk)„2 Glockenschlägen „ 3.„(Ostbezirk)„3 „ 4.„(Südbezirk)„4
„5.„(Westbezirk,„5
„Gleichzeitig hat der Thurmwächter durch das Sprachrohr die Gegend noch näher kennt⸗ lich zu machen und außerdem am Tag eine
rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne nach der betreffenden Richtung hin aufzustecken.
Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so hat der Thurmwächter nach deren Ablauf das Stürmen ganz einzustellen, und damit erst wieder zu beginnen, wenn er ein zweites Feuer entdecken sollte.
Die Alarmierung geschieht ferner durch die Schutzmannschaft mit der Huppe, und durch die Trommler und Hornisten der Freiwilligen Feuerwehren und bei sehr großen Bränden auch durch die Glocken der Johanneskirche und der katholischen Kirche.
Schorusteine.
ohne Zustimmung des Hauseigentümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten nicht vor7 Uhr Morgens vorgenommen werden.
Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.
Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigentümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.
Wenn Aussteigeöffnungen im Dache ange⸗ bracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein-⸗ feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.
§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen


